Melderegisterauskunft - Erteilung Selbstauskunft

Zuständige Stelle(n)

3.01-04 Bürgerservice / Einwohnermelde- und Personenstandswesen & Gewerbeangelegenheiten

Adresse
Markt 1
04916 Herzberg (Elster)



Zuständige Mitarbeiter

Frau Romy Bernhardt (Bürgerservice/Stellv. Wahlleiterin)
Telefon +49 3535 482-320
Telefax +49 3535 482-120

Frau Nancy Friedel (Bürgerservice Gewerbeangelegenheiten & Ordnungsbehördlicher Außendienst)
Telefon +49 3535 482-307
Telefax +49 3535 482-120

Frau Rita Heinrich (Bürgerservice/Personenstandswesen)
Telefon +49 3535 482-310
Telefax +49 3535 482-120

Frau Kirsten John (Bürgerservice/Einwohnermeldewesen)
Telefon +49 3535 482-322
Telefax +49 3535 482-120

Frau Linda Scholsching (Bürgerservice/Einwohnermelde- & Personenstandswesen)
Telefon +49 3535 482-320
Telefax +49 3535 482-120

Volltext

Auf Antrag erhalten Sie Auskunft über die im Melderegister zu Ihrer Person gespeicherten Daten.

Die Auskunft umfasst:

  • die im Melderegister zu Ihrer Person gespeicherten Daten,
  • die Empfänger von regelmäßigen Datenübermittlungen, sowie
  • die Zwecke und die Rechtsgrundlagen
    • der Speicherung sowie
    • der regelmäßiger Datenübermittlungen.

Soweit die Datenübermittlungen durch ein automatisiertes Abrufverfahren oder eine automatisierte einfache Melderegisterauskunft erfolgen, können Sie auf Antrag Auskunft über

  • die Arten der übermittelten Daten
  • als auch ihre Empfänger erhalten.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

formloser Antrag

Voraussetzungen

Sie müssen einen formlosen Antrag bei der Meldebehörde stellen.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

gebührenfrei

Verfahrensablauf

Sie können die Selbstauskunft aus dem Melderegister persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen.
Einige Gemeinden bieten die Möglichkeit, einfache Melderegisterauskünfte online zu beantragen.

Bearbeitungsdauer

1 bis 3 Wochen

Fristen

Datenübermittlungen über ein automatisierten Abrufverfahren oder die Daten der automatisierten einfachen Melderegisterauskunft werden nach mindestens 12 Monaten, spätestens zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Speicherung folgt, gelöscht. 

Hinweise (Besonderheiten)

In gesetzlich geregelten Ausnahmefällen kann die Auskunft über gespeicherte Daten verweigert werden.

Formulare/Schriftformerfordernis

Formulare: keine Vorgabe

Onlineverfahren: nicht geplant

Schriftformerfordernis: keine Vorgabe

perspektivisch: Vertrauensniveau niedrig

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium des Innern (BMI), Referat VII2

Fachlich freigegeben am

05.11.2015

Zuständigkeit

Meldebehörde Ihres Wohnortes