Zweitwohnungssteuer Festsetzung

Zuständige Stelle(n)

2.1 - Team Haushalt, Bilanzbuchhaltung & Steuern

Adresse
Markt 1
04916 Herzberg (Elster)





Zuständige Mitarbeiter

Frau Manuela Bohnstädt (Anlagenbuchhaltung)
Telefon +49 3535 482-254
Telefax +49 3535 482-120

Frau Barbara Gloel (Geschäftsbuchhaltung)
Telefon +49 3535 482-251
Telefax +49 3535 482-120

Frau Yvonne Kettner (Steuern)
Telefon +49 3535 482-253
Telefax +49 3535 482-120

Herr Ronny Mischke (Kommunale Umsatzsteuer)
Telefon +49 3535 482-252
Telefax +49 3535 482-120

Frau Ines Stottmeyer (Geschäftsbuchaltung)
Telefon +49 3535 482-262
Telefax +49 3535 482-120

Volltext

Die Zweitwohnungssteuer wird für das Innehaben einer weiteren Wohnung neben seiner Hauptwohnung erhoben. Sie ist eine örtliche Aufwandsteuer, die auf Grundlage einer Zweitwohnungssteuersatzung der jeweiligen Gemeinde erhoben wird. Das Verfahren zur Zweitwohnungssteuererhebung, Fristen, Ausnahmetatbestände, Steuermaßstäbe und Steuersätze sind der Satzung zu entnehmen.

Rechtsgrundlage(n)

  • Art. 105 Abs. 2a GG,
  • § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 KAG,
  • kommunale Satzung (Zweitwohnungssteuersatzung)

Erforderliche Unterlagen

Zweitwohnungssteuererklärung ggfls. weitere Nachweise: z.B.

- Erhebungsbogen zur Ermittlung der  

  Zweitwohnungssteuer

- Mietvertrag

Voraussetzungen

Sie sind Inhaber einer Zweitwohnung im Sinne der kommunalen Zweitwohnungssteuersatzung.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Steuerhöhe richtet sich nach den Steuersätzen und dem Steuermaßstab der jeweiligen Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde.

Verfahrensablauf

Nach Einreichen der Zweitwohnungssteuererklärung wird der Steuerfall geprüft und bei Feststellen einer Steuerpflicht der Steuerbescheid erlassen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer kann je nach Sachverhalt unterschiedlich ausfallen.

Fristen

Die jeweiligen Anzeigefristen entnehmen Sie bitte der Satzung zur Zweitwohnungssteuer Ihrer Gemeinde.

Hinweise (Besonderheiten)

Bitte beachten Sie die Regelungen Ihrer kommunalen Zweitwohnungssteuersatzung, z.B. zu den

  • Anzeigepflichten,
  • Fristen
  • Ausnahmen
  • Befreiungstatbeständen.

Fachlich freigegeben durch

Fontanestadt Neuruppin und Stadtverwaltung Cottbus/Chóśebuz

Fachlich freigegeben am

25.10.2024

Zuständigkeit

kreisfreie Städte, amtsfreie Gemeinden, Ämter