Grundsteuer A und B


Allgemeine Informationen

 

Wer ist betroffen?

Die Grundsteuer wird für alle bebauten und unbebauten Grundstücke erhoben. Es wird nach Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Flächen und Grundsteuer B für bebaute und unbebaute Grundstücke unterschieden. Auf Grundlage des Grundsteuergesetzes sind die Gemeinden berechtigt Grundsteuer zu erheben. Die Grundsteuer gehört zu den sogenannten Realsteuern einer Gemeinde.

 

Berechnung der Grundsteuer

Das Finanzamt ermittelt den Einheitswert. Dieser stellt die Wertigkeit des Grundsteuerobjekts hauptsächlich auf der Basis von 1935 dar. Der Einheitswert ist um ein Vielfaches niedriger als der Verkehrswert. Vom Einheitswert wird der Grundsteuermessbetrag abgeleitet. Den errechneten Messbetrag setzt das Finanzamt in einem Grundsteuermessbetragsbescheid fest, der für die Stadt Herzberg (Elster) bindende Bemessungsgrundlage ist. Die Grundsteuer errechnet sich durch Multiplikation des Messbetrages mit dem von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Hebesatz der Hebesatzsatzung. 

 

(Messbetrag x Hebesatz der Gemeinde = Grundsteuer)

 

Der Hebesatz für die Grundsteuer A der Stadt Herzberg (Elster) beträgt seit dem Jahr 2020 305 vom Hundert und für die Grundsteuer B 405 vom Hundert.

 

Ersatzbemessung

Bei Mietwohngrundstücken und Einfamilienhäusern, für die auf Feststellungszeitpunkten vor dem 01.01.1991 kein maßgeblicher Einheitswert festgestellt worden oder festzustellen ist, bemisst sich der Jahresbetrag der Grundsteuer nach der Wohn- und Nutzfläche. Das Formular zur Selbsterklärung wird dem Steuerpflichtigen  bei Anzeige durch die Stadt Herzberg (Elster) zugesandt.

 

Fälligkeit der Grundsteuer

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer und entsteht komplett am 01.01. eines jeden Jahres. Sie wird durch den Steuerbescheid erhoben. Die Zahlungstermine sind zum 15.02./15.05./15.08./15.11. eines jeden Jahres. Auf Wunsch kann die Fälligkeit als Jahreszahler zum 01.07. abgeändert werden. Der Antrag muss bis zum 30.09. des vorangegangenen Kalenderjahres gestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt so lange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird.

 

Was ist bei einem Eigentumswechsel zu beachten?

Nach § 10 GrStG ist Steuerschuldner „derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswertes zugerechnet ist“,  (am 01.01. eines jeden Jahres). Dies bedeutet, dass, um eine rechtsgültige Umschreibung der Grundsteuer vornehmen zu können, der entsprechende Messbescheid des Finanzamts abgewartet werden muss. 

 

Das Finanzamt erhält für diesen Zweck automatisch von jedem Grundstücksverkauf/Schenkung/Erbe eine Abschrift. Die Fortschreibung der Grundsteuer durch das Finanzamt erfolgt jeweils nur auf den nächsten 01.01. nach Vertragsabschluss (Jahressteuer). Falls im Kaufvertrag ein anderer Termin für den Steuerübergang vereinbart wurde, muss die entsprechende Aufteilung selbst vorgenommen werden (privatrechtliche Regelung).

 

Ausnahme – Jahreswechsel: 

Erfolgte der Verkauf des Grundstückes z.B. Ende Dezember 2019, aber die Übergabe/Kaupreiszahlung/Auflassung erst im Jahr 2020, dann erfolgt der Eigentumswechsel erst zum 01.01.2021.

 

Sollte die Fortschreibung durch das Finanzamt bis zum nächsten 01. Januar nochnicht erfolgt sein, muss durch die Gemeinde die Grundsteuer auch dann noch von dem ehemaligen Eigentümer angefordert werden, da gegenüber dem neuen Eigentümer noch kein Rechtsanspruch besteht.

 

Die Fortschreibung erfolgt in diesen Fällen dann mit rückwirkender Kraft, so dass 

die vorausgezahlte Grundsteuer erstattet wird.

 

Sonstiges:

Gegen einen Grundsteuerbescheid ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch zulässig. Bitte beachten Sie, dass die Stadt Herzberg (Elster) an die Festsetzungen des Finanzamtes Calau gebunden ist.

 

Insofern können Einsprüche gegen Entscheidungen des Finanzamtes (Messbetrag, Steuerpflicht etc.) nur beim Finanzamt Calau erhoben werden. Die Einlegung eines Rechtsbehelfes (Widerspruch bei der Gemeinde oder Einspruch beim Finanzamt) hat keine aufschiebende Wirkung d.h. ein Einspruch/Widerspruch entbindet nicht von der termingerechten Zahlungspflicht, § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

 

Auf Wunsch können Sie außerdem am Einzugsverfahren teilnehmen. Eine entsprechende Einzugsermächtigung können Sie bei der Stadtkasse aufgeben.

 

Steuerbescheide können auf Wunsch auch Vertretern oder Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Hierzu ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich.

 


Ansprechpartner

1/1 – Wirtschaftsförderung