Aktuelles zur Grundsteuerreform
Aktuelles zur Grundsteuerreform
Die Grundsteuer als eine der ältesten Steuern bildet mit ihrem Aufkommen die wichtigste Finanzierungsquelle für die Kommunen. Mit ihren Einnahmen können kommunale Aufgaben wie z.B. der Bau von Kindertagesstätten, die Unterhaltung von Straßen und öffentlichen Einrichtungen und Feuerwehren, erfüllt werden.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018 entschieden hat, dass die bisherige Berechnung der Grundsteuer gegen das Grundgesetz verstößt, hat der Gesetzgeber eine Neubewertung aller Grundstücke veranlasst. Die alte Grundsteuer wurde mit den Bewertungen von 1935 (neue Bundesländer) bzw. 1964 (alte Bundesländer) berechnet.
Das neue Grundsteuerrecht gilt ab dem 01. Januar 2025. Alle bisherigen Einheitswertbescheide und Grundsteuermessbescheide des Finanzamtes sowie Grundsteuerbescheide der Stadt Herzberg, wurden kraft Gesetzes zum 31.12.2024, mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben, da diese auf Grundlage des alten Grundsteuerrechts erlassen wurden.
Seitens der Finanzämter und der Stadt Herzberg werden keine Aufhebungsbescheide für das Ende der Steuerpflicht zum 31.12.2024 versendet. Auch nicht für Grundstücke auf fremdem Grund und Boden wie Garagen, Lauben, Kleingärten etc. Bei diesen Grundstücken geht die Besteuerung ab dem 01.01.2025 vom Nutzer auf den Eigentümer über, da mit dem neuen Recht Grund und Boden und Aufbauten eine wirtschaftliche Einheit bilden und dem Eigentümer des Grund und Bodens zugerechnet wurden.
Grundsteuerbescheid 2025
Im 1. Quartal 2025 (voraussichtlich Mitte März) erhalten alle Grundstückseigentümer einen neuen Grundsteuerbescheid für die Grundsteuer B (Ein- oder Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, gemischtgenutzte Grundstücke, Geschäftsgrundstücke oder unbebaute Grundstücke) und für die Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Flächen).
Dieser Grundsteuerbescheid wird auf Grundlage der elektronisch übermittelten Daten des Finanzamtes Calau an die Stadt Herzberg, erstellt.
Berechnung der Grundsteuer
Alle Grundstückseigentümer wurden für die Umsetzung der Grundsteuerreform aufgefordert, eine Grundstückserklärung gegenüber dem für sie zuständigen Finanzamt abzugeben. Nach der Bearbeitung durch das Finanzamt wurden den Eigentümern vom Finanzamt zwei Bescheide zugesandt. Den Grundsteuerwertbescheid auf den 01.01.2022 – den Tag der Hauptfeststellung und den Grundsteuermessbescheid auf den 01.01.2025, welcher den neuen Grundsteuermessbetrag enthält. Dieser Wert ist maßgeblich für die Berechnung der neuen Grundsteuer.
Die Höhe der Grundsteuer errechnet sich wie folgt:
Steuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer
Wie bereits beschrieben, wurden die Daten an die Stadt Herzberg in digitaler Form übermittelt. Die Übermittlung der Daten fand jedoch nicht zeitgleich mit der Übersendung an die Eigentümer statt.
Die eingegangenen Daten wurden keiner Prüfung auf Richtigkeit unterzogen, da die Erklärung der Grundstückseigentümer gegenüber dem Finanzamt und nicht der Stadt Herzberg erfolgte.
Bedeutung Aufkommensneutralität
Die neue Grundsteuer ab 2025 soll aufkommensneutral sein. Dies bedeutet, dass die Höhe der Einnahmen in 2025 die bisherigen Einnahmen nicht übersteigen, aber auch nicht darunter liegen soll. Das Grundsteueraufkommen soll möglichst gleich bleiben. Hierbei zählen einzig die Einnahmen der jeweiligen Kommune und nicht die landes- oder bundesweiten Grundsteuereinnahmen. Um einer Aufkommensneutralität entsprechen zu können, müssten für 2025 Grundsteuereinnahmen in derselben Höhe wie 2024 erzielt werden. Dies bedeutet nicht, dass der einzelne Grundstückseigentümer 2025 den gleichen Grundsteuerbetrag wie 2024 zahlt. Insgesamt sollen die Grundsteuereinnahmen für die Kommune nicht steigen, aber für den einzelnen Eigentümer wird sich eine Änderung nach „oben oder unten“ ergeben.
Hebesätze
Laut § 25 des Grundsteuergesetzes muss eine Änderung des Hebesatzes bis zum 30.06. des Jahres durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung erfolgen.
Nach dem Beschluss erfolgt die Veröffentlichung der neuen Hebesätze für die Grundsteuer A und B in der Hebesatzsatzung im Amtsblatt und auf der Internetseite der Stadt Herzberg.
Die neuen Hebesätze für die Grundsteuer A und B werden durch die Verwaltung nach folgendem Prinzip ermittelt:
Die Summe der Grundsteuer 2024 wird durch die Summe aller neuen Steuermessbeträge für 2025 dividiert und mit 100 multipliziert. Um einen realen Wert zu erzielen, ist es Voraussetzung, dass der Verwaltung möglichst alle neuen Steuermessbeträge vorliegen. Aktuell wurden der Stadt Herzberg aus dem Stadtgebiet und den Ortsteilen insgesamt ca. 89 % Grundsteuermessbeträge der Grundstücke für die Grundsteuer B übermittelt. Damit wurde der Mindestprozentsatz von 80 % erreicht um einen neuen Hebesatz zu bestimmen.
Eine analoge Angabe für die Grundsteuer A der land- und forstwirtschaftlichen Flächen kann nicht gemacht werden, da ab 2025 das bisherige Nutzerprinzip wegfällt. Bisher war der Pächter/Nutzer der Fläche steuerpflichtig. Mit dem neuen Recht wird der Eigentümer der Fläche steuerpflichtig. Demnach ergeben sich in 2025 gänzlich andere Zahlen gegenüber 2024.
Anhand des vorliegenden Datenbestands der Grundsteuer B zeichnet sich ab, dass es eine Verschiebung zu Ungunsten der Wohngrundstücke (Einfamilienhäuser, etc.) gibt und gewerblich genutzte Grundstücke deutlich entlastet werden.
Hinweise zu bereits erfolgten Grundstücksänderungen der Jahre 2022 bis 2024
Durch das Finanzamt Calau wurden noch nicht alle Daten zu erfolgten Grundstücksänderungen, wie Eigentümerwechsel, Sterbefälle oder Verkäufe, übermittelt. In diesen Fällen erhalten Sie für 2025 einen Grundsteuerbescheid, welcher trotz rechtzeitiger Meldung ihrerseits nicht dem aktuellen Eigentümerstand entspricht.
Die Stadt Herzberg vollzieht mit der Umsetzung der Grundsteuerreform bundes- und landesrechtliche Regelungen. Auf die individuelle Wertermittlung hat sie keinen Einfluss. Es dürfen nur die Daten aus dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes verarbeitet werden.
Bei der Verarbeitung der Daten wurde bei Stichproben festgestellt, dass land- und forstwirtschaftliche Flächen gegenüber dem Finanzamt als unbebaute Grundstücke erklärt wurden. Unbebaute Grundstücke unterliegen der Grundsteuer B und mussten über ein anderes Formular entsprechend erklärt werden. Land- und forstwirtschaftliche Flächen, wie Acker und Wald gehören in die Grundsteuer A und hätten über ein anderes Formular erklärt werden müssen. Die Steuerabteilung der Stadt Herzberg kann dies nicht ändern. Hier muss der Grundstückseigentümer aktiv werden und dies dem Finanzamt mitteilen oder ggf. eine neue Erklärung nachreichen. Die Stadt Herzberg hat keinen Kenntnisstand über laufende Widersprüche der Grundstückseigentümer, welche dem Finanzamt vorliegen. EineBerücksichtigung kann daher nicht erfolgen.
Widerspruch
Ihnen steht das Rechtsmittel des Widerspruchs zur Verfügung. Bitte beachten Sie jedoch, dass bei Einwänden gegen Daten, welche durch das Finanzamt übermittelt wurden, Sie sich direkt an das Finanzamt Calau wenden müssen. Dies betrifft den Grundsteuermessbetrag und die Grundstücksart sowie die Lagebezeichnung.
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