Informationen der Agentur für Arbeit im Zusammenhang mit Fragen zur Coronaproblematik
aus aktuellem Anlass übersenden wir Ihnen aktuelle Informationen zum Dienstleistungsangebot der Agentur für Arbeit und die Erreichbarkeit. Wir sind weiterhin für unsere Kunden da!
Für die Erstberatung zur Kurzarbeit stehen den Unternehmen der Region die Kollegen des Arbeitgeberservice als persönliche Ansprechpartner zur Verfügung.
Thema Kurzarbeitergeld
Die aktuellen Regelungen können Sie auf der Seite der Agentur für Arbeit,
hier: https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld und hier https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall,
nachlesen.
Anbei die Links zu den Merkblättern und die online-Anzeige
8a https://www.arbeitsagentur.de/datei/Merkblatt-8a-Kurzarbeitergeld_ba015385.pdf
8b https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-8b-kurzarbeitergeld_ba015388.pdf
Anzeige: https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf
NEU – Bundesgesetzblatt:
Wenn auf Grund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind.
Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten zahlen müssen, wird die Bundesagentur für Arbeit vollständig erstatten.
Das Formular ist vollständig auszufüllen. Die Anzeige muss in dem Monat eingereicht werden, in dem erstmals Arbeitsausfälle wirtschaftlicher Natur eintreten. Kurzarbeit kann nicht vorsorglich beantragt werden.
Wichtig: Die Einführung von Kurzarbeit muss mit dem Betriebsrat oder den Arbeitnehmern/ Arbeitnehmerinnen schriftlich vereinbart und das Schreiben mit eingereicht werden.
Die Anzeigen sind unterschrieben mit den erforderlichen Nachweisen/Anlagen an folgende Anschrift zu senden:
Agentur für Arbeit Cottbus
03039 Cottbus
oder
per E-Mail: Cottbus.031-OS@arbeitsagentur.de
Die Anzeige wird nach Eingang durch die Mitarbeiter des Fachbereiches für Kurzarbeitergeld geprüft.
(Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass aufgrund der steigenden Anzahl an Nachfragen und Anzeigen, die Rückmeldung zu Ihrer Anzeige einige Zeit in Anspruch nehmen wird.)
Zum Thema Tätigkeitsverbot
Es ist im Land Brandenburg so geregelt, dass die Gesundheitsämter der Landkreise/Städte beim Aussprechen eines Tätigkeitsverbotes nach § 56 Infektionsschutzgesetz die entsprechende Anträge inkl. Merkblatt dazu ausgeben.
Verantwortliche Behörde für die Bearbeitung ist dann das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit – hier die Abteilung Gesundheit.
Lt. der Ansprechpartnerin wird bei einem Tätigkeitsverbot der entsprechende Antrag mit ausgehändigt wird.
Anbei der Kontakt der verantwortlichen Stelle im LAVG, an die man sich wenden kann:
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
Abteilung Gesundheit
Telefon: 0331 8683 - 801; Telefax: 0331 8683 - 809
E-Mail: gesundheit.office@lavg.brandenburg.de
Internet: https://lavg.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.430427.de
Bleiben Sie gesund.
Mit freundlichen Grüßen
Claudia Sieber
Bereichsleiterin
Tel.: 035341 / 40 200
Fax: 035341 / 40 241 200
Mobil: 0160/ 90 97 44 62
EMail: Claudia.Sieber2@arbeitsagentur.de
Jean-Marie Ulrich
Teamleiter Arbeitgeberservice
Tel.: 03535/ 48 32 22
Fax: 03535/ 48 32 55
EMail: Jean-Marie.Ulrich@arbeitsagentur.de
Internet: www.arbeitsagentur.de