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Informationen der Agentur für Arbeit im Zusammenhang mit Fragen zur Coronaproblematik

19. 03. 2020

aus aktuellem Anlass übersenden wir Ihnen aktuelle Informationen zum Dienstleistungsangebot der Agentur für Arbeit und die Erreichbarkeit. Wir sind weiterhin für unsere Kunden da!

Für die Erstberatung zur Kurzarbeit stehen den Unternehmen der Region die Kollegen des Arbeitgeberservice als persönliche Ansprechpartner zur Verfügung.

 

Thema Kurzarbeitergeld

 

Die aktuellen Regelungen können Sie auf der Seite der Agentur für Arbeit,

hier: https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld und hier https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall,

 

nachlesen.

 

Anbei die Links zu den Merkblättern und die online-Anzeige

 

8a                     https://www.arbeitsagentur.de/datei/Merkblatt-8a-Kurzarbeitergeld_ba015385.pdf

8b                     https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-8b-kurzarbeitergeld_ba015388.pdf  

 

Anzeige:           https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf

 

NEU – Bundesgesetzblatt:

Wenn auf Grund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind.

Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten zahlen müssen, wird die Bundesagentur für Arbeit vollständig erstatten.

https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl120012.pdf%27%5D__1584351379529

 

 

Das Formular ist vollständig auszufüllen. Die Anzeige muss in dem Monat eingereicht werden, in dem erstmals Arbeitsausfälle wirtschaftlicher Natur eintreten. Kurzarbeit kann nicht vorsorglich beantragt werden.

Wichtig: Die Einführung von Kurzarbeit muss mit dem Betriebsrat oder den Arbeitnehmern/ Arbeitnehmerinnen schriftlich vereinbart und das Schreiben mit eingereicht werden.

 

 

Die Anzeigen sind unterschrieben mit den erforderlichen Nachweisen/Anlagen an folgende Anschrift zu senden:

 

 

Agentur für Arbeit Cottbus

03039 Cottbus

 

oder

 

per E-Mail: Cottbus.031-OS@arbeitsagentur.de

 

 

Die Anzeige wird nach Eingang durch die Mitarbeiter des Fachbereiches für Kurzarbeitergeld geprüft.

(Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass aufgrund der steigenden Anzahl an Nachfragen und Anzeigen, die Rückmeldung zu Ihrer Anzeige einige Zeit in Anspruch nehmen wird.)

 

 

Zum Thema Tätigkeitsverbot

 

Es ist im Land Brandenburg so geregelt, dass die Gesundheitsämter der Landkreise/Städte beim Aussprechen eines Tätigkeitsverbotes nach  § 56 Infektionsschutzgesetz die entsprechende Anträge inkl. Merkblatt dazu ausgeben.

 

Verantwortliche Behörde für die Bearbeitung ist dann das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit – hier die Abteilung Gesundheit.

Lt. der Ansprechpartnerin wird bei einem Tätigkeitsverbot der entsprechende Antrag mit ausgehändigt wird.

 

Anbei der Kontakt der verantwortlichen Stelle im LAVG, an die man sich wenden kann:

 

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit

Abteilung Gesundheit

Telefon: 0331 8683 - 801; Telefax: 0331 8683 - 809

E-Mail: gesundheit.office@lavg.brandenburg.de

Internet: https://lavg.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.430427.de

 

Bleiben Sie gesund.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Claudia Sieber                                                          

Bereichsleiterin                                                          

 

Tel.:     035341 / 40 200                                               

Fax:     035341 / 40 241 200                                        

Mobil:  0160/ 90 97 44 62                                            

EMail: Claudia.Sieber2@arbeitsagentur.de        

 

 

Jean-Marie Ulrich

Teamleiter Arbeitgeberservice

 

Tel.: 03535/ 48 32 22

Fax: 03535/ 48 32 55
EMail: Jean-Marie.Ulrich@arbeitsagentur.de

 

 

Internet: www.arbeitsagentur.de

 
Herzberg/Elster