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Städtische Maßnahmen zur Unterstützung der Wirtschaft

25. 03. 2020

Entsprechend der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2) vom 19. März 2020 können nachweislich und nicht unerheblich betroffene
Steuerpflichtige eine Herabsetzung des  Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen bei dem zuständigen Finanzamt beantragen (Antrags-Formular steht auf der Webseite des Ministeriums der Finanzen und für Europa zum Download bereit unter
https://mdfe.brandenburg.de).


Die Stadt Herzberg (Elster) ergänzt diese Maßnahmen wie folgt:


1. Legt ein Unternehmer/Unternehmen plausibel dar, dass ein Zusammenhang zwischen mangelnder Liquidität und den aktuellen Maßnahmen (z. B. einstweilige Schließung des Geschäftsbetriebes, Auftragseinbruch) besteht, kann ohne  größere Nachweise eine zinslose Stundung der Gewerbesteuer
bis zum gewünschten Termin, zunächst längstens jedoch bis zum 31.07.2020, gewährt werden.
Die Anträge sind formlos und mit kurzer und nachvollziehbarer Begründung zu stellen und entweder
per Brief oder per E-Mail einzureichen.


Postanschrift: Stadt Herzberg (Elster)
Der Bürgermeister
z. H. Frau Kettner
Markt 1
04916 Herzberg (Elster)
E-Mail: Y.Kettner@stadt-herzberg.de


2. Von der Mahnung und Beitreibung der  Gewerbesteuerforderungen wird zunächst bis zum
30.06.2020 abgesehen, wenn der Schuldner einen  Zusammenhang zwischen fehlender Liquidität und
den aktuellen Maßnahmen plausibel darlegen kann und keine Verjährung droht. Bei Zahlung der
Forderungen durch den Schuldner mit Ablauf des Aufschubes, werden in dem Zeitraum vom 01.03.2020 bis 30.06.2020 keine Säumniszuschläge erhoben.

 
Herzberg/Elster