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Nach „hartem Lockdown“ bessert der Bund die Dezemberhilfe und Überbrückungshilfe III nochmals nach!

18. 12. 2020
Diese Sonderregelung ergänzt die im Übrigen geltende Zugangsberechtigung zur Überbrückungshilfe III
 
Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der freien Berufe mit einem Jahresumsatz von bis zu 500 Millionen Euro.
 
Erstattung der Fixkosten – also insbesondere Mieten und Pachten, Finanzierungskosten, Abschreibungen bis zu einer Höhe von 50 Prozent sowie weitere fortlaufende betriebliche Fixkosten.
 
Die Erstattung der Fixkosten erfolgt in Abhängigkeit vom Umsatzrückgang während des betreffenden Kalendermonats, typischerweise im Vergleich zum entsprechenden Monat im Jahr 2019:
 
- Bei Umsatzrückgängen zwischen 30 und 50 Prozent werden 40 Prozent der Fixkosten erstattet,
- bei Umsatzrückgängen zwischen 50 und 70 Prozent werden 60 Prozent der Fixkosten erstattet und
- bei Umsatzrückgängen von mehr als 70 Prozent werden 90 Prozent der Fixkosten erstattet.
- beträgt der Umsatzrückgang weniger als 30 Prozent erfolgt keine Erstattung.
 
Weiterführende Informationen unter:
und:
 

Bild zur Meldung: Nach „hartem Lockdown“ bessert der Bund die Dezemberhilfe und Überbrückungshilfe III nochmals nach!

Herzberg/Elster