Ab 04. Januar neue Regelungen für Kindertagesbetreuung, Schule und Hort

21. 12. 2020

Bis zum 4. Januar 2021 bleiben alle Angebote der Kindertagesbetreuung - Krippe, Kindergarten, Hort, Kindertagespflegestellen und sonstige Kindertagesbe-treuungsangebote - geöffnet.


Mit der Eindämmungsverordnung werden ab dem 4. Januar 2021 neue Regelungen in Schulen und für den Hort gelten.
Ab dem 4. Januar 2021 ist der Präsenzunterricht in Schulen untersagt.


Die Schüler/innen der Abschlussklassen (Jahrgangsstufen 10, 12 (Gymnasium) und 13 (Gesamtschule und berufliches Gymnasium, Zweiter Bildungsweg) sowie im letzten Ausbildungsjahr des jeweiligen beruflichen Bildungsgangs werden im Prä-senzunterricht beschult.

 

Die Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Schwerpunkt geistige Entwick-lung bleiben geöffnet, die Sorgeberechtigten entscheiden und informieren die Schulleiter/innen formlos darüber, ob ihr Kind am Präsenzunterricht in der Schule teilnimmt.


Die übrigen Schüler/innen der Grundschulen, der Förderschulen, der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und der Oberstufenzentren einschließlich des Zweiten Bildungswegs werden distant unterrichtet.


Für Schülerinnen und Schüler der 1. bis 4. Klasse mit einem Notbetreuungsan-spruch, wird eine Notbetreuung in der Schule organisiert. Die Notbetreuung in der Schule umfasst die Unterrichtszeit der Jahrgangsstufe des jeweils regulären Schul-tages.


An verlässlichen Halbtagsgrundschulen (VHG) gilt, dass die Notbetreuung den Zeit-raum der VHG deckt (mind. sechs Zeitstunden).


Damit einhergehend wird ab dem 4. Januar 2021 die Hortbetreuung für Grundschulkinder untersagt. Der Hort organisiert für die Kinder der ersten bis vierten Jahrgangsstufe eine Notbetreuung im Rahmen der Kindertagesbetreuung.

 

Die Notfallbetreuung wird in beiden Einrichtungen für folgende anspruchsberechtig-ten Gruppen von Kindern organisiert:


Schulpflichtige Kinder der ersten bis vierten Schuljahrgangsstufe sollen nur dann in Notbetreuung betreut werden können, wenn dies aus Kindeswohlgründen erforderlich ist, oder, wenn beide Personensorgeberechtigten in kritischen Infrastrukturbereichen tätig sind. Ein Anspruch dieser Kinder besteht auch dann, wenn ein Personensorgeberechtigter im stationären und ambulanten medizinischen oder pflegerischen Bereich tätig ist.


Schulpflichtige Kinder der fünften und sechsten Schuljahrgangsstufe haben einen Anspruch auf Notbetreuung, wenn mindestens ein Personensorgeberechtigter im stationären und ambulanten medizinischen oder pflegerischen Bereich tätig ist. Vorrang hat die häusliche Betreuung.

 

Das konkrete Verfahren der Notbetreuung wird in der nächsten Woche in der Eindämmungsverordnung konkretisiert.

 

Das Merkmal Kindeswohl ist mit Blick auf den Zweck der Eindämmungsverordnung, die Kontakte einzuschränken, restriktiv auszulegen. Nicht jede familiäre Schwierigkeit, z.B. bei Alleinerziehenden, macht eine Betreuung aus Kindeswohlgründen erforderlich. Vielmehr müssen Anhaltspunkte für eine konkrete Kindeswohlgefähr-dung vorliegen, die durch eine Notbetreuung verhindert werden kann.

Es handelt sich hier zumeist um Familien, die flankierend eine ambulante Hilfe zur Erziehung zur Stärkung der Elternkompetenz erhalten.


Im Übrigen ist geplant, dass es bei den bisherigen Regelungen in der Kindertagesbetreuung bleibt: Die Krippen, Kindergärten und weitere vorschulische Angebote der Kindertagesbetreuung werden geöffnet bleiben.

 
Herzberg/Elster