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Überarbeiteter Antrag auf Notbetreuung im Falle einer Schließung von Kitas und Schulen

Mit der am Sonntag, den Nach der erforderlichen Anpassung der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 23.04.2021 ergeben sich Änderungen bei Eintreten der Notbetreuung.
 
Folgende Änderungen zum Anspruch auf  Notbetreuung sind maßgeblich:
 
1. Kinder, die aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls oder aufgrund der besuchten Schulen (Primarstufe) festgestellter besonderer sozialer Unterstützungsbedarfe zu betreuen sind.
2. Kinder, von denen mindestens ein Personensorgeberechtigter in den in genannten kritischen Infrastrukturbereichen innerhalb oder außerhalb des Landes Brandenburg beschäftigt ist, sofern eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann.
3. Die Regelungen für die Notbetreuung in § 18 Absatz 5 EindV wurden erweitert. Einen Anspruch auf Notbetreuung im Hort können jetzt auch Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 und 6 haben. Über die Änderung von § 17 Abs. 5 EindV gilt dies auch für die Notbetreuung in Grundschulen.
4. In der Liste der kritischen Infrastrukturbereiche hat sich die Nr. 1 redaktionell verändert und in Nr. 2 ist bei den Lehrkräften der Zusatz „in der Notbetreuung“ entfallen.

 

Ab einem Inzidenzwert von 165 ist der Präsenzunterricht in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 in der Primarstufe sowie der Betrieb von erlaubnispflichtigen Kindertageseinrichtungen und Kindertagesstellen untersagt.
 
Die Notbetreuungsanträge für Hort und Schule, welche seit dem 04.01.2021 abgeschlossen wurden, bleiben bestehen.  
 
Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
 
Doreen Klinkmüller
SB Schulangelegenheiten/Hort
Tel.: +49 3535 482 331
E-Mail:
 
Danielle Runge
SB Kita/Soziales/Kultur
Tel.: +49 3535 482 332
E-Mail: 
 

Bild zur Meldung: Notbetreuung

Herzberg/Elster