Bannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbildBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur Startseite
Link zur Seite versenden   Ansicht zum Drucken öffnen
 

Die Kämmerei informiert

09. 12. 2024

Grundsteuerreform

Die Kämmerei informiert

Das neue Grundsteuerrecht gilt ab dem 01. Januar 2025. Alle bisherigen Einheitswertbescheide und Grundsteuermessbescheide des Finanzamtes sowie Grundsteuerbescheide der Stadt Herzberg, werden kraft Gesetzes zum 31.12.2024, mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben, da diese auf Grundlage des alten Grundsteuerrechts erlassen wurden.

Seitens der Finanzämter und der Stadt Herzberg werden keine Aufhebungsbescheide für das Ende der Steuerpflicht zum 31.12.2024 versendet. Auch nicht für Grundstücke auf fremdem Grund und Boden wie Garagen, Lauben, Kleingärten etc. Bei diesen Grundstücken geht die Besteuerung ab dem 01.01.2025 vom Nutzer auf den Eigentümer über, da mit dem neuen Recht Grund und Boden und Aufbauten eine wirtschaftliche Einheit bilden und dem Eigentümer des Grund und Bodens zugerechnet wurde.

Im 1. Quartal 2025 erhalten alle Grundstückseigentümer einen neuen Grundsteuerbescheid für die Grundsteuer B (Ein- oder Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, gemischtgenutzte Grundstücke oder Geschäftsgrundstücke) und für die Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Flächen).

Dieser Grundsteuerbescheid wird auf Grundlage der elektronisch übermittelten Daten des  Finanzamtes Calau an die Stadt Herzberg, erstellt.

 

Alle Grundstückseigentümer wurden für die Umsetzung der Grundsteuerreform aufgefordert, eine Grundstückserklärung gegenüber dem für sie zuständigen Finanzamt abzugeben. Nach der Bearbeitung durch das Finanzamt wurden den Eigentümern vom Finanzamt zwei Bescheide zugesandt. Den Grundsteuerwertbescheid auf den 01.01.2022 – den Tag der Hauptfeststellung und den Grundsteuermessbescheid auf den 01.01.2025, welcher den neuen Grundsteuermessbetrag enthält. Dieser Wert ist maßgeblich für die Berechnung der neuen Grundsteuer. 

Wie bereits beschrieben, wurden die Daten an die Stadt Herzberg in digitaler Form übermittelt. Die Übermittlung der Daten fand jedoch nicht zeitgleich mit der Übersendung an die Eigentümer statt.

Die eingegangenen Daten wurden keiner Prüfung auf Richtigkeit unterzogen, da die Erklärung der Grundstückseigentümer gegenüber dem Finanzamt und nicht der Stadt Herzberg erfolgte.

 

Die Höhe der Grundsteuer errechnet sich wie folgt:

 

Steuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer

 

Die neue Grundsteuer ab 2025 soll aufkommensneutral sein. Dies bedeutet, dass die Höhe der Einnahmen in 2025 die bisherigen Einnahmen nicht übersteigen, aber auch nicht darunter liegen soll. Das Grundsteueraufkommen soll möglichst gleich bleiben. Hierbei zählen einzig die Einnahmen der jeweiligen Kommune und nicht die landes- oder bundesweiten Grundsteuereinnahmen. Um einer Aufkommensneutralität entsprechen zu können, müssten für 2025 Grundsteuereinnahmen in derselben Höhe wie 2024 erzielt werden. Dies bedeutet nicht, dass der einzelne Grundstückseigentümer 2025 den gleichen Grundsteuerbetrag wie 2024 zahlt. Insgesamt sollen die Grundsteuereinnahmen für die Kommune nicht steigen, aber für den einzelnen Eigentümer wird sich eine Änderung nach „oben oder unten“ ergeben.

 

Die neuen Hebesätze für die Grundsteuer A und B werden durch die Verwaltung nach folgendem Prinzip ermittelt:

Die Summe der Grundsteuer 2024 wird durch die Summe aller neuen Steuermessbeträge für 2025 dividiert und mit 100 multipliziert. Um einen realen Wert zu erzielen, ist es Voraussetzung, dass der Verwaltung möglichst alle neuen Steuermessbeträge vorliegen. Aktuell wurden der Stadt Herzberg aus dem Stadtgebiet und den Ortsteilen insgesamt ca. 89 % Grundsteuermessbeträge der Grundstücke für die Grundsteuer B übermittelt. Damit wurde der Mindestprozentsatz von 80 % erreicht um einen neuen Hebesatz zu bestimmen. 

Eine analoge Angabe für die Grundsteuer A der land- und forstwirtschaftlichen Flächen kann nicht gemacht werden, da ab 2025 das bisherige Nutzerprinzip wegfällt. Bisher war der Pächter/Nutzer der Fläche steuerpflichtig. Mit dem neuen Recht wird der Eigentümer der Fläche steuerpflichtig. Demnach ergeben sich in 2025 gänzlich andere Zahlen gegenüber 2024. 

 

Das Finanzministerium hat angekündigt, den Kommunen ein Transparenzregister für die Bestimmung des Hebesatzes zur Verfügung zu stellen. Dieses Register soll Ende November/Anfang Dezember erscheinen.

Anhand dem vorliegenden Datenbestand der Grundsteuer B zeichnet sich ab, dass es eine Verschiebung zu Ungunsten der Wohngrundstücke (Einfamilienhäuser, etc.) gibt und gewerblich genutzte Grundstücke deutlich entlastet werden.

 

Laut § 25 des Grundsteuergesetzes muss eine Änderung des Hebesatzes bis zum 30.06. des Jahres durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung erfolgen. Nach dem derzeitigen Stand werden die neuen Hebesätze der Stadt Herzberg zu Beginn des Jahres 2025 ermittelt und festgesetzt, damit eine Versendung der neuen Grundsteuerbescheide noch im ersten Quartal 2025 gewährleistet wird. Die Festsetzung der geänderten Hebesätze erfolgt rückwirkend zum 01.01.2025. 

 

Anmerkung zum Schluss:

Bei der Verarbeitung der Daten wurde bei Stichproben festgestellt, dass land- und forstwirtschaftliche Flächen gegenüber dem Finanzamt als unbebaute Grundstücke erklärt wurden. Unbebaute Grundstücke unterliegen der Grundsteuer B und mussten über ein anderes Formular entsprechend erklärt werden. Land- und forstwirtschaftliche Flächen, wie Acker und Wald gehören in die Grundsteuer A und hätten über ein anderes Formular erklärt werden müssen. Die Steuerabteilung der Stadt Herzberg kann dies nicht ändern. Hier muss der Grundstückseigentümer aktiv werden und dies dem Finanzamt mitteilen. Die Stadt Herzberg hat keinen Kenntnisstand über laufende Widersprüche  der Grundstückseigentümer, welche dem Finanzamt vorliegen. Eine Berücksichtigung kann daher nicht erfolgen.

 

 

Bild zur Meldung: Die Kämmerei informiert

Herzberg/Elster