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Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen zur Bundestagswahl 2025

Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Deutschen Bundestag am 23.02.2025

 

1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Wahlbezirke der Stadt Herzberg (Elster) einschließlich der Ortsteile
kann in der Zeit vom 03.02.2025 bis 07.02.2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten1)
Montag von 08:30 Uhr bis 11:30 Uhr
Dienstag von 08:30 Uhr bis 11:30 Uhr und 13:00 Uhr bis 17:30 Uhr
Mittwoch telefonische Auskunft, Termin auf Nachfrage
Donnerstag von 08:30 Uhr bis 11:30 Uhr und 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr
Freitag von 08:30 Uhr bis 11:00 Uhr


im Rathaus der Stadt Herzberg (Elster), Markt 1, 04916 Herzberg (Elster) – Erdgeschoss – Büroräume Team Bürgerservice & Wahlen/Einwohnermeldeamt (siehe Beschilderung) eingesehen werden.


Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. 

 

2. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

 

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 03. bis zum 07.02.2025,


spätestens am 07.02.2025 bis 11:00 Uhr, im Rathaus der Stadt Herzberg (Elster), Markt 1, 04916 Herzberg (Elster) – Erdgeschoss – Büroräume Team Bürgerservice & Wahlen/Einwohnermeldeamt (siehe Beschilderung)


Einspruch einlegen.


Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 02.02.2025 eine Wahlbenachrichtigung. Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung befindet sich ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines. Wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt ist.


Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.


Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Anträge für die Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Bundestagswahl


Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und im Bundesgebiet keine Wohnung mehr innehaben, können bei Vorliegen der sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen an der Wahl teilnehmen.
Für Ihre Wahlteilnahme ist u.a. Voraussetzungen, dass sie


1. entweder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt, oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind; sowie


2. in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind. Diese Eintragung erfolgt nur auf Antrag.


Der Antrag ist auf einem Formblatt zu stellen; er muss bis spätestens 02.02.2025 bei der Punkt 1 bezeichneten Wahlbehörde gestellt werden. Der Antrag muss bei der Wahlbehörde im Original eingehen und persönlich, handschriftlich vom Antragsteller unterzeichnet sein. Eine Übermittlung des Antrags per Fax oder per E-Mail ist nicht zulässig.


Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist zugleich Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines. Mit dem Wahlschein werden automatisch Briefwahlunterlagen zugesandt.


Deutsche, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten und nach wie vor in Deutschland gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis der Stadt Herzberg (Elster) eingetragen. Weitere Auskünfte erteilen die Botschaften und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland.


5. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl zum Deutschen Bundestag im Wahlkreis 65 - Elbe-Elster – Oberspreewald-Lausitz II
 

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises


oder
 

durch Briefwahl


teilnehmen.

6. Erteilung von Wahlscheinen für die Bundestagswahl
Einen weißen Wahlschein erhält auf Antrag


6.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,


6.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,


a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 02.02.2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 07.02.2025) versäumt hat,


b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,


c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.


Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21.02.2025 um 15.00 Uhr, bei der in Punkt 1 genannten Wahlbehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder auch durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt, wenn der Antrag neben dem Vor- und Nachnamen und der vollständigen Anschrift auch den Tag der Geburt der antragstellenden Person enthält. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.


Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl (22.02.2025), 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. 

 

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 6.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen. 

 

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
 

7. Briefwahlunterlagen
Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand in einem Wahllokal wählen will, so erhält er mit dem Wahlschein zugleich…


für die Bundestagswahl…
- einen amtlichen weißen Stimmzettel des Wahlkreises,
- einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt für die Briefwahl, ebenfalls weiß.


Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
 

Der jeweilige Wahlbrief muss in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag enthalten:


- Den Wahlschein
- In einem verschlossenen Stimmzettelumschlag den Stimmzettel.


Nähere Informationen darüber, wie die wählende Person die Briefwahl auszuüben hat, sind dem Merkblatt zur Briefwahl zu entnehmen.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.


Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage (23.02.2025) bis 18.00 Uhr eingeht. 

 

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.