Kontrast:
 
BannerbildBannerbild
  • Link zur Seite versenden
  • Ansicht zum Drucken öffnen
 

Hausgeburt anzeigen

Zuständige Stelle(n)

3.01-04 Bürgerservice / Einwohnermelde- und Personenstandswesen & Gewerbeangelegenheiten

Adresse
Markt 1
04916 Herzberg (Elster)



Zuständige Mitarbeiter

Frau Romy Bernhardt (Bürgerservice/Stellv. Wahlleiterin)
Telefon +49 3535 482-320
Telefax +49 3535 482-120

Frau Nancy Friedel (Bürgerservice Gewerbeangelegenheiten & Ordnungsbehördlicher Außendienst)
Telefon +49 3535 482-307
Telefax +49 3535 482-120

Frau Rita Heinrich (Bürgerservice/Personenstandswesen)
Telefon +49 3535 482-310
Telefax +49 3535 482-120

Frau Kirsten John (Bürgerservice/Einwohnermeldewesen)
Telefon +49 3535 482-322
Telefax +49 3535 482-120

Frau Linda Scholsching (Bürgerservice/Einwohnermelde- & Personenstandswesen)
Telefon +49 3535 482-320
Telefax +49 3535 482-120

Volltext

Die Geburt eines Kindes muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angezeigt werden.

Zur Anzeige einer Hausgeburt sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:

  • jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
  • jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Sie benötigen folgende Unterlagen:

  •  bei miteinander verheirateten Eltern
    •  Geburtsurkunden
    •  Eheurkunde oder ein beglaubigter Abdruck aus dem Eheregister,
  •  bei nicht miteinander verheirateten Eltern
    •  Geburtsurkunde der Mutter
    •  falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:
      • Erklärungen über die Vaterschaftsanerkennung
      •  Geburtsurkunde des Vaters
      •  ggf. die Sorgeerklärungen
  • Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
  • eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt zugegen waren.

 Eine Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe aufgelöst ist.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Land Brandenburg:

Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden werden Kosten i.H.v. 17,00 Euro erhoben nach der Tarifstelle 12.4.1.1 der Anlage zur Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Kommunales (Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales - GebOMIK).

Für ein zweites und jedes weitere Stück der Urkunde, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird, werden Kosten i.H.v. 8,50 Euro nach der Tarifstelle 12.4.1.2 erhoben.

Für die Ausstellung elektronischer Personenstandsbescheinigungen werden Kosten i.H.v. 17,00 Euro nach der Tarifstelle 12.4.1.3 erhoben.

Sollen im Rahmen der Geburtsanzeige weitere Erklärungen (z.B. zur Anerkennung der Vaterschaft oder zur Namensführung des Kindes) abgegeben werden, können hierfür Gebühren anfallen. Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld beim Standesamt.

Verfahrensablauf

Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder Geburtshaus zur Welt, benachrichtigt die Einrichtung das zuständige Standesamt und übermittelt die Geburtsanzeige.

Kommt Ihr Kind zu Hause zur Welt, stellen Hebammen, Geburtshelfer, Ärztinnen oder Ärzte die Geburtsbescheinigung aus. Diese müssen Sie persönlich dem zuständigen Standesamt dann innerhalb einer Woche vorlegen. Eine telefonische oder schriftliche Anzeige ist unzulässig.

Fristen

Die Geburt eines Kindes ist binnen einer Woche der zuständigen Stelle anzuzeigen.

Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.

Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.

Hinweise (Besonderheiten)

Nach Beurkundung der Geburt im Geburtenregister können Geburtsurkunden ausgestellt werden.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern und für Kommunales, Ref. 23

Fachlich freigegeben am

06.02.2023

Zuständigkeit

Das Standesamt, das für den Geburtsort des Kindes zuständig ist.