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Stadtarchiv

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Das Stadtarchiv Herzberg (Elster)

 

steht als öffentliches Archiv grundsätzlich jedem offen, der ein berechtigtes wissenschaftliches, heimatkundliches, gemeinnütziges oder persönliches Interesse glaubhaft macht. Die Benutzung des Archivgutes erfolgt auf der Grundlage des Brandenburgisches Archivgesetz – BbgArchivG und der Benutzungsordnung. 

 

Vorab ist ein Benutzungsantrag zu stellen. Im Benutzungsantrag sind das Thema und der Zweck der Benutzung sowie geplante Reproduktion und Veröffentlichungen anzuzeigen. Der Nutzer verpflichtet sich, von Publikationen, die auf der Grundlage von Quellen des Stadtarchivs entstanden sind, ein Belegexemplar abzuliefern. Anfallende Gebühren richten sich nach der Gebührensatzung Archiv der Stadt Herzberg (Elster). 

 

Nach vorheriger Anmeldung stehen die bestellten Archivalien im Rahmen der Öffnungszeiten im Nutzerraum zur Einsicht zur Verfügung. Die Bereitstellungsfrist kann abhängig vom jeweiligen Transportweg variieren. Ein Anspruch auf Vorlage einer bestimmten Anzahl von Akten besteht nicht. Akten mit schutzwürdigen Personendaten und aus unverzeichneten Beständen oder in kritischem Erhaltungszustand sind von der Nutzung ausgeschlossen. 

 

Entsprechend den Bestimmungen des Brandenburgischen Archivgesetzes vom 07. April 1994 (GVBl. I, S.94-100) ist insbesondere zu beachten:

 

  1. Archivgut darf frühestens nach Ablauf von 10 Jahren nach Entstehung der Unterlagen benutzt werden.
     
  2. Archivgut, das besonderen Rechtsvorschriften über Geheimhaltung unterliegt, darf erst 30 Jahre nach Entstehung der Unterlagen benutzt werden.
     
  3. Archivgut, das sich nach seiner Zweckbestimmung oder nach seinem wesentlichen Inhalt auf eine natürliche Person bezieht (Personengebundenes Archivgut), darf frühestens 10 Jahre nach dem Tod der betreffenden Person benutzt werden. Ist das Todesjahr nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand feststellbar, endet die Schutzfrist 90 Jahre nach der Geburt. Ist auch das Geburtsjahr dem Archiv nicht bekannt, endet die Schutzfrist für personenbezogenes Archivgut 60 Jahre nach der Entstehung der Unterlagen.
     
  4. Für Archivgut des Bundes sowie für Unterlagen, die den Geheimhaltungsvorschriften des Bundes (z. B. Steuer- und Sozialgeheimnis) unterliegen, gelten die Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes vom 06. Januar 1988 (BGBl I, S. 62-64), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes vom 05. Juni 2002 (BGBl. I S. 1782).
     
  5. Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Schutzfristen gelten nicht für Archivgut von Parteien- und Massenorganisationen der DDR.
     
  6. Die in Absatz 3 festgelegten Schutzfristen gelten nicht für Archivgut, das die Tätigkeit von Personen der Zeitgeschichte und von Amtsträgern dokumentiert, soweit sie in Ausübung eines öffentlichen Amtes oder einer öffentlichen Funktion gehandelt haben und sofern sie nicht selbst Betroffene sind. Die schutzwürdigen Interessen Dritter sind angemessen zu berücksichtigen.
     
  7. Die Benutzung ist u. a. einzuschränken oder zu versagen, wenn dem Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen Landes wesentliche Nachteile entstehen, der Erhaltungszustand des Archivgutes beeinträchtigt oder ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde. Die schutzwürdigen Interessen Dritter sind angemessen zu berücksichtigen.

 

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Kontakt

 

Stadt Herzberg (Elster)

Fachbereich 1.0 - Zentrale Steuerung & Services sowie Familie & Bildung

Stadtarchiv - 1.03 Archivwesen

Frau Annette Arndt

Uferstraße 6

04916 Herzberg (Elster)

Telefon: +49 3535 482 333

E-Mail:

 

Öffnungszeiten


Dienstags:           14:00–17:00 Uhr

Donnerstags:       09:30–11:30 Uhr

 

und nach Absprache

 

Links