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Erdaufschluss Erlaubnis Erteilung

Zuständige Stelle(n)

Amt für Bauaufsicht, Umwelt und Denkmalschutz - Untere Wasserbehörde

Adresse
Nordpromenade 4a
04916 Herzberg (Elster)

Volltext

Bohrarbeiten, die so tief in den Boden hineinreichen, dass sie die Bewegungen oder die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen können, werden aus wasserrechtlicher Sicht als Erdaufschlüsse bezeichnet. Wenn Sie einen solchen Erdaufschluss für eine geothermische Nutzung planen, müssen Sie eine Erlaubnis bei der zuständigen Wasserbehörde vor Beginn der Arbeiten beantragen.

Eine Erlaubnis ist für folgende Vorhabenszwecke notwendig:

  • geothermische Nutzung mit vertikaler Erdwärmesonde,
  • geothermische Nutzung mit Grundwasserwärmepumpen-Anlagenbau und -betrieb,
  • geothermische Aufschlusszwecke (sonstige).

Sie können mit Ihrem Vorhaben erst beginnen, wenn Ihre zuständige Wasserbehörde die Erlaubnis erteilt hat.

Welche Wasserbehörde für Ihr Vorhaben zuständig ist, ergibt sich aus der Lage der vorgesehenen Bohrpunkte.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Gem. § 35 BbgWG sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen mit den Antrag einzureichen

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)

;

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg

Fachlich freigegeben am

31.03.2024;11.09.2023

Zuständigkeit

Jeweils örtlich zuständige untere Wasserbehörden

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