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Frau Yvonne Kettner

Bereich: SB Steuern
Raum 2.14

Anschrift:
Markt 1
04916 Herzberg (Elster)

Telefon (03535) 482-253
Telefax (03535) 482-120
E-Mail:

Vorstellung

 

Hundesteuer

Die Steuer beträgt jährlich für das Halten

  • des ersten Hundes 36,00 €,
  • von zwei Hunden 48,00 € je Hund,
  • von drei oder mehreren Hunden 60,00 € je Hund.

 

Anmeldung

Für alle in der Stadt Herzberg (Elster) und Orts- bzw. Stadtteile gehaltenen Hunde besteht grundsätzlich eine Hundesteuerpflicht. Ein Hund ist nach Zugang innerhalb von 2 Wochen beim Steueramt der Stadt Herzberg (Elster) anzumelden.

Mit der Anmeldung des Hundes erhält der Besitzer eine Hundesteuermarke, die das Tier an seinem Halsband tragen muss, wenn es das Grundstück verlässt. Die Hundesteuermarke gilt bis zur Herausgabe einer neuen Hundesteuermarke unbegrenzt. Die Hundesteuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf die Aufnahme des Hundes in den Haushalt folgt.

 

Abmeldung

Die Hundesteuerpflicht endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt oder eingeht.

Kann der genaue Zeitpunkt der Abschaffung, des Abhandenkommens oder des Eingehens durch den Besitzer nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des auf die Abmeldung folgenden Kalendermonats.

Mit der Abmeldung des Hundes ist die Hundesteuermarke an die Stadt Herzberg (Elster) zurückzugeben.

 

Zuzug aus anderer Gemeinde

Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Stadt endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.

 

 

Grundsteuer

Die Grundsteuer wird für alle bebauten und unbebauten Grundstücke erhoben. Es wird nach Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Flächen und Grundsteuer B für bebaute und unbebaute Grundstücke unterschieden.

 

Berechnung  der  Grundsteuer:

 

Messbetrag     x    Hebesatz der Gemeinde   =   Grundsteuer  

 

Ersatzbemessung

 

Bei Mietwohngrundstücken und Einfamilienhäusern, für die ein maßgeblicher Einheitswert nicht festgestellt ist, bemisst sich der Jahresbetrag der Grundsteuer nach der Wohnfläche und bei anderweitiger Nutzung nach der Nutzfläche (Ersatzbemessungsgrundlage). Das Formular zur Selbsterklärung nach der Ersatzbemessung wird dem Steuerpflichtigen bei Anzeige durch die Stadt Herzberg (Elster) zugesandt.

 

Wichtiges zur Erhebung und Zahlung

Die Grundsteuer wird durch den Steuerbescheid erhoben.

Sie wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Auf Antrag kann die Grundsteuer am 01.07. in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

Wird der Grundbesitz unterjährig veräußert, ist der Verkäufer grundsätzlich bis zur Fortschreibung auf den neuen Eigentümer bzw. bis zum 31.12. des Jahres zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet.

 

 

 

Verwaltungseinheiten

 
2.1 - Team Haushalt, Bilanzbuchhaltung & Steuern