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Vergnügungssteuer

Zuständige Stelle(n)

2.1 - Team Haushalt, Bilanzbuchhaltung & Steuern

Adresse
Markt 1
04916 Herzberg (Elster)





Zuständige Mitarbeiter

Frau Manuela Bohnstädt (Anlagenbuchhaltung)
Telefon +49 3535 482-254
Telefax +49 3535 482-120

Frau Barbara Gloel (Geschäftsbuchhaltung)
Telefon +49 3535 482-251
Telefax +49 3535 482-120

Frau Yvonne Kettner (Steuern)
Telefon +49 3535 482-253
Telefax +49 3535 482-120

Herr Ronny Mischke (Kommunale Umsatzsteuer)
Telefon +49 3535 482-252
Telefax +49 3535 482-120

Frau Ines Stottmeyer (Geschäftsbuchaltung)
Telefon +49 3535 482-262
Telefax +49 3535 482-120

Volltext

Die Ermächtigung der Gemeinden, Vergnügungssteuer zu erheben, beruht auf der Gemeindeordnung (GemO), dem Kommunalabgabengesetz (KAG) und der örtlichen Vergnügungssteuersatzung.

Die Vergnügungssteuer kann für veranstaltete Vergnügungen gewerblicher Art erhoben werden. Dies sind z. B. Tanzbelustigungen, Kostümfeste, Maskenbälle, Varieté und Kabarettvorstellungen, Filmvorführungen, nicht aber Veranstaltungen politischer, religiöser, erzieherischer, volksbildender oder wissenschaftlicher Art sowie Veranstaltungen, die der Wirtschaftswerbung dienen, wenn nicht unterhaltende Darbietungen mit ihnen verbunden sind.

In der Regel wird für den Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits-, Schau-, und sonstigen Unterhaltungsgeräten einschließlich der Geräte zur Ausspielung von Geld und Gegenständen sowie Musikautomaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie in Gast- und Schankwirtschaften und an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten im Gemeindegebiet Vergnügungssteuer erhoben.

Für Geräte und Einrichtungen in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen und in Gast- und Schankwirtschaften sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten mit Gewinnmöglichkeiten oder ohne Gewinnmöglichkeiten gelten Höchststeuersätze je Gerät oder Einrichtung und angefangenen Kalendermonat. Die Höchststeuersätze sind in einer Anlage zum Landesgesetz über die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Hundesteuer und Vergnügungssteuer festgelegt.

Die Vergnügungssteuersätze werden in der Regel in der Vergnügungssteuersatzung festgesetzt. Die Vergnügungssteuer wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und ist zu den im Bescheid festgesetzten Terminen fällig.

Rechtsgrundlage(n)