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Ausnahmen für die Erlaubnispflicht zum Erwerb und Besitz von Munition Zulassung

Zuständige Stelle(n)

Polizeidirektion Süd

Adresse
Juri-Gagarin-Straße 16
03046 Cottbus/Chóśebuz

Volltext

Grundsätzlich benötigen Sie für den Erwerb und Besitz von Munition eine Erlaubnis. Hiervon abweichend gibt es konkret benannte Ausnahmefälle. Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit, eine Ausnahme im Einzelfall zu beantragen, sofern besondere Gründe vorliegen und Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen. Dies ist aber nur für Fälle möglich, die mit den konkret benannten Ausnahmefällen vergleichbar sind.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

einzelfallabhängig

Voraussetzungen

  • es liegen besondere Gründe vor
  • Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung stehen nicht entgegen
  • es besteht eine Vergleichbarkeit mit den in § 12 Waffengesetz genannten Ausnahmefällen
  • vorhandene Erlaubniserfordernisse werden nicht umgangen
  • es ist ein Einzelfall gegeben

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Verwaltungsgebühr für die Zulassung einer Ausnahme von der Erlaubnispflicht: EUR 100 - 500

GeboMIK

Tarifstelle 14.7.2

Zulassungen von Ausnahmen von den Erlaubnispflichten (§12 Abs. 5 WaffG

EUR 40,00 bis 150,00

Verfahrensablauf

Eine Ausnahme erhalten Sie folgendermaßen:

  1. Sie stellen einen Antrag und reichen die erforderlichen Unterlagen ein,
  2. die erforderlichen Unterlagen werden geprüft, gegebenenfalls müssen Sie weitere erforderliche Unterlagen nachreichen
  3. die Voraussetzungen des § 12 Absatz 5 WaffG werden geprüft
  4. die waffenrechtliche Entscheidung wird getroffen.

Fristen

keine

Formulare/Schriftformerfordernis

keine

Kein Formular erforderlich.

Der Antrag ist schriftlich bei der zuständigen Waffenbehörde einzureichen.

Persönliches Erscheinen nötig: Nein, in Ausnahmefällen ja

Weiterführende Informationen

Informationen zum Thema Waffenrecht auf der Seite der Polizei
des Landes Nordrhein-Westfalen

Land Brandenburg:

Weiterführende Informationen erhalten Sie auf der Seite der Polizei des Landes Brandenburg

Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern des Landes NRW

;

Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg

Fachlich freigegeben am

08.10.2020;23.11.2023

Zuständigkeit

Waffenbehörde bei den Polizeidirektionen des Landes Brandenburg