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Verbot der Beseitigung oder Beschädigung geschützter Bäume Ausnahmegenehmigung

Zuständige Stelle(n)

Amt für Bauaufsicht, Umwelt und Denkmalschutz - Untere Naturschutzbehörde

Adresse
Nordpromenade 4a
04916 Herzberg (Elster)

Volltext

Wenn Sie auf Ihrem öffentlichen oder privaten Grundstück einen geschützten Baum fällen, stark zurückschneiden oder Eingriffe in das Wurzelwerk (u.a. Abgrabungen, Aufschüttungen, Wurzeltrennungen) vornehmen wollen, benötigen Sie dazu eine Ausnahmegenehmigung.

Maßnahmen an geschützten Bäumen sind grundsätzlich an Auflagen gebunden. Diese beinhalten den Zeitraum der genehmigten Maßnahmen sowie Aussagen zur Ersatzpflanzung (Baumart, Baumstückzahl, Baumqualität) beziehungsweise der Zahlung einer Ausgleichsabgabe.

Maßgeblich sind im Detail die jeweiligen Baumschutzsatzungen der Gemeinden

Rechtsgrundlage(n)

Baumschutzsatzungen der Gemeinden in den Webseiten der Gemeindeverwaltungen

Erforderliche Unterlagen

Nach Maßgabe der jeweiligen Baumschutzsatzungen der Gemeinden.

Voraussetzungen

Nach Maßgabe der jeweiligen Baumschutzsatzungen der Gemeinden.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Nach Maßgabe der jeweiligen Baumschutzsatzungen der Gemeinden.

Verfahrensablauf

Nach Maßgabe der jeweiligen Baumschutzsatzungen der Gemeinden.

Fristen

Nach Maßgabe der jeweiligen Baumschutzsatzungen der Gemeinden.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg

Fachlich freigegeben am

09.10.2024

Zuständigkeit

Die Gemeinden