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Europa- und Kommunalwahlen am 09.06.2024

Wahlschein Online

Informationen der Wahlleiterin zu den anstehenden Europa- und Kommunalwahlen am 09.06.2024

(siehe auch der "Gemeinsamen Wahlbekanntmachung für die Wahlen zum Europäischen Parlament und der Kommunalwahlen mit den Wahlen des Kreistages, der Stadtverordnetenversammlung und der Ortsbeiräte am 9. Juni 2024" vom 13.05.2024)

Warum wählen gehen?

 

Die Wahlen zum Europäischen Parlament, zum Kreistag, zur Stadtverordnetenversammlung und zu den Ortsbeiräten stehen kurz bevor.

 

Doch warum gehen wir wählen?

Und warum ist es so wichtig, von seinem Wahlrecht Gebrauch zu machen?

 

Es gibt viele gute Gründe, an einer allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl teilzunehmen. Wählen zu gehen, ist die einfachste Möglichkeit für die Bürgerinnen und Bürger sich in einer Demokratie zu beteiligen. Die Wahl ist die bekannteste und durchaus wichtigste Form der Partizipation. Das Wahlrecht ist ein wichtiges Gut, dass nicht immer selbstverständlich war und deshalb umso mehr genutzt werden sollte.

Durch das Wählen bzw. Mitbestimmen der Bürgerinnen und Bürger wird die politische Macht – egal ob Europaparlament, Kreistag, Stadtverordnetenversammlung oder Orstbeirat - regelmäßig neu verteilt. 

 

Wahlrecht ist ein Recht, was im Ergebnis Auswirkungen zeigt.

Deshalb ist jede Stimme wichtig! 

 

Nur so können diejenigen Parteien/Vereinigungen/Wählergruppen oder Einzelkandidaten unterstützt werden, die die Meinungen der Bürgerinnen und Bürger wiederspiegeln. Wer nicht wählen geht, verschenkt eine wichtige Stimme.

 

Aufgrund der zunehmenden Bürokratie, die mit dem Wahlsystem verbunden ist, und der Vielfalt an Kandidaten, ist es nicht immer einfach, sich für eine Partei/Vereinigung/Wählergruppe oder für einen Einzelkandidaten und dessen Wahlprogramm zu entscheiden. Gerade die Europawahl, die aufgrund der Stellung des Europäischen Parlaments, in ihren Auswirkungen und Einflüssen bei den Bürgerinnen und Bürgern oft nicht greifbar erscheint, erschwert es vielen eine Partei zu wählen.

Um die Entscheidung der Stimmenvergabe bei der Europawahl zu erleichtern, stellt die Bundeszentrale für politische Bildung einen „Wahl-O-Mat“ über folgenden Link https://www.wahl-o-mat.de/europawahl2024/app/main_app.html

zur Verfügung. Dieses System soll als Informationsangebot für Wahlen und Politik dienen. Hierbei haben 35 Parteien und politische Vereinigungen die vom „Wahl-O-Mat“ aufgestellten Thesen beantwortet, so dass die Bürgerinnen und Bürger ihren Standpunkt bzw. politische Meinung mit den Antworten der Parteien vergleichen können. 

 

Bitte nehmen Sie sich etwas Zeit, denn Sie haben das Recht mitzubestimmen!

 

Was bedeutet Partizipation für unsere Kinder und Jugendlichen?

 

Die Mitwirkung bzw. Mitbestimmung ist ein wichtiger Anker in der heutigen Gesellschaft und fängt schon bei unseren Kindern und Jugendlichen an. Das Interesse zu wecken, aktiv das Leben vor Ort mit zu bestimmen und zu gestalten, ist jedoch keine leichte Aufgabe. Neben den Möglichkeiten sich in Vereinen und Organisationen zu beteiligen, gibt es noch viele andere Formen der Partizipation. „Spaß“ ist ein Faktor, der auf jeden Fall mit berücksichtigt werden muss. Die politische Bildung kann durchaus vielfältig sein. Seit Mitte Dezember 2011 gilt das Wahlrecht ab 16 Jahren in Brandenburg: Jugendliche können seitdem an Volksbegehren, Kommunalwahlen und Landtagswahlen in Brandenburg teilnehmen. In Deutschland ist das Wählen für die Europawahl zum ersten Mal am 09. Juni 2024 auch für die ab 16-Jährigen möglich. Dazu hat der Bundestag das Wahlalter von 18 auf 16 Jahre abgesenkt. Mit dem Portal MIKA MISCHT UFF will der Landesjugendring Brandenburg junge Menschen in Brandenburg informieren und zum Mitgestalten motivieren. Mika steht für die Jugendlichen in Brandenburg. Mika mischt uff, denn Mika redet mit, Mika entscheidet mit, Mika engagiert sich. Ein wichtiger Baustein ist dabei die Brandenburg-Karte, in der alle Angebote und Projekte gesammelt werden, bei denen sich Jugendliche direkt beteiligen und engagieren können, z.B. Initiativen, Jugendbeiräte oder Jugendverbände. Zur Website und Beteiligungskarte: www.mika-mischt-uff.de. Weitere Fragen zur Kinder- und Jugendarbeit sowie -beteiligung in Herzberg (Elster) können gern an die städtische Jugendkoordinatorin, Lara Meyne, gerichtet werden.

 

Wichtige Informationen zum Wahlrecht und Ablauf der Wahlen

 

Wer darf wählen?

 

Wählen darf bei den Kommunalwahlen jeder Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sowie Staatsangehörige der übrigen zurzeit 27 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Sie müssen allerdings einige Voraussetzungen erfüllen. 

 

Wahlberechtigt ist nur, wer am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Dies gilt für die Europawahl und die Kommunalwahlen.

 

Die wahlberechtigten Wähler müssen im Wahlgebiet auch ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Darüber hinaus ist nur wahlberechtigt, wer in das Wählerverzeichnis der Stadt Herzberg (Elster) eingetragen ist oder über einen Wahlschein verfügt.

 

Wie wird gewählt?

 

Wähler können ihre Stimmen für die Europa- und Kommunalwahlen am Tage der Wahl in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr in dem Wahllokal abgeben, das auf ihrer Wahlbenachrichtigung angegeben ist. Die Wähler sollen ihre Wahlbenachrichtigung und auf jeden Fall ihren Personalausweis oder ihren Reisepass für den Wahlvorgang mitbringen. Nur wer einen Wahlschein hat, kann seine Stimmen auch in einem anderen Wahllokal des Wahlgebietes abgeben. Bezüglich der Wahl zum Ortsbeirat haben jedoch die in den Ortsteilen ansässigen Wahlberechtigten diese Möglichkeit nicht. Sie müssen im Wahllokal des Ortsteils ihre Stimmen abgeben.

 

In dem auf der Wahlbenachrichtigung angegebenen Wahllokal erhalten die Wähler der Kernstadt Herzberg (Elster) 2 Stimmzettel (einen für die Kreistagswahl und einen für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung) und die Wähler der Ortsteile dann insg. 3 Stimmzettel (hier kommt zu den vorgenannten Stimmzetteln noch ein Stimmzettel für die Wahl des Ortsbeirates hinzu; außer im Ortsteil Borken, hier g´findet die Ortsbeiratswahl nicht am 09.06.2024 statt). 

 

Zusätzlich wird für die Europawahl ein Stimmzettel ausgegeben.

 

Die Stimmabgabe im Wahllokal hat unbeobachtet in der Wahlkabine zu erfolgen, damit das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Auf Grund räumlicher Gegebenheiten kann als Wahllokal, aber auch ein nur durch das Wahllokal zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Wahltisch aus übersehen werden kann.

 

Nur wer seinen Stimmzettel nicht selbst ausfüllen kann, darf eine Person seines Vertrauens mit in die Wahlkabine nehmen. Das kann unter anderem auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein. Es ist nicht erlaubt, im Wahllokal öffentlich zu verkünden, wen man wählen will oder gewählt hat.

 

Anzahl der zu vergebenen Stimmen

 

Bei der Wahl des Kreistages, der Stadtverordnetenversammlung (SVV) und des Ortsbeirates (OB) haben die Wähler drei Stimmen für die jeweilige Wahl

 

Bei der Europawahl hat jeder Wahlberechtigte nur eine Stimme.

 

Die Stimmabgabe erfolgt durch eindeutige Markierungen in den vorgegebenen Kreisen neben den Namen der Bewerber. In der Regel geschieht dies durch Ankreuzen. 

 

Jeder Wähler kann seine drei Stimmen (Kreistag, SVV, OB) einem einzigen Kandidaten, die drei Stimmen können aber auch auf verschiedene Kandidaten verteilt werden. Zulässig ist auch, einem Kandidaten zwei und einem anderen Kandidaten eine Stimme zu geben. Gültig sind Stimmen auch, wenn nur ein oder zwei Kreuze auf den Stimmzetteln gemacht werden. In diesem Fall wird allerdings ein Teil der Stimmen „verschenkt“. Werden mehr als drei Kreuze getätigt, so ist keine der Stimmen gültig (drei ungültige Stimmen). Einzelne Kreuze, die nicht hinreichend deutlich einem Kandidaten zuzuordnen sind, werden als ungültig gewertet. Stimmen können auch durch Anmerkungen, Kommentare oder Zusätze auf dem Stimmzettel ungültig werden.

 

Briefwahl/Wahlschein

 

Wähler, die am Wahltag verhindert sind, im Wahllokal zu wählen, können bis zum zweiten Tag vor der Wahl, bis zum 07.06.2024 bis 18.00 Uhr, bei der Wahlbehörde Stadt Herzberg (Elster) einen Wahlschein oder Briefwahlunterlagen beantragen. 

 

Dies können sie … 

  • schriftlich (in der Regel durch Nutzung des auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung befindlichen Antragsformulars),

  • elektronisch als Online-Wahlschein über folgenden Link https://www.wahlschein.de/IWS/start.do?mb=12062224,

  • mündlich (nicht telefonisch), 

  • per Fax an 03535/482-120 oder 

  • per E-Mail an

 

bei der Wahlbehörde (hier Team 3.1 – Bürgerservice & Wahlen, Rathaus, Erdgeschoss, bei Nachfragen gern anrufen unter Tel. 03535/482-115) tun. Bei elektronischer Beantragung müssen Familienname, Vornamen, Geburtstag und Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angegeben werden; darüber hinaus sollte der Antrag die Angabe der in der Wahlbenachrichtigung eingedruckten Wählerverzeichnis-Nummer enthalten.

 

In besonderen Fällen, wie einer nachgewiesenen plötzlichen Erkrankung, kann ein Antrag noch am Wahltag (09.06.2024) bis 15.00 Uhr (bei der Europawahl bis 12 Uhr) gestellt werden. Wahlscheine nebst Briefwahlunterlagen werden auf dem Postweg übersandt oder amtlich überbracht. Sie können auch bei der auf der Wahlbenachrichtigung bezeichneten Stelle der Wahlbehörde persönlich abgeholt werden. Wer für einen anderen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen.

 

Für die Briefwahl erhält der Wähler jeweils für die Eropawahl, die Wahl des Kreistages Elbe-Elster und für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Herzberg (Elster) einen Wahlschein, die notwendigen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag, einen amtlichen Wahlbriefumschlag und ein Merkblatt, wie die Stimmabgabe per Briefwahl vorzunehmen ist. Die Wähler in den Ortsteilen erhalten einen Wahlschein für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung und des jeweiligen Ortbeirates sowie zusätzlich den Stimmzettel für die Wahl des Ortsbeirates. Der Wahlbrief (Wahlbriefumschlag mit dem darin enthaltenen Wahlschein und dem Stimmzettelumschlag mit dem Stimmzettel/den Stimmzetteln) muss bis zum Wahltag 18.00 Uhr bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle eingegangen sein. Später eingehende Wahlbriefe werden nicht mehr berücksichtigt. Wer, aus welchem Grund auch immer, am Wahltag doch nicht verhindert ist, kann mit seinen Briefwahlunterlagen einschließlich der Stimmzettel die Urnenwahl in einem Wahlbezirk seines Wahlkreises durchführen (Ausnahme Wahl in Ortsteilen; hier steht nur jeweils ein Wahllokal für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung und des Ortsbeirates zur Verfügung).

 

Bildung von Wahlvorständen

 

Für die Durchführung der Wahl ist es erforderlich, für die insgesamt in der Stadt Herzberg (Elster) zu bildenden 18 Urnenwahlbezirke (7 Wahlbezirke in der Kernstadt und 11 Wahlbezirke in den Ortsteilen), und 3 Briefwahlbezirke, 21 Wahlvorstände zu installieren. 

 

Der jeweilige Wahlvorstand (gleichzeitig verantwortlich für die Europawahl – Bezug auf die Urnenwahlbezirke) besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und drei bis sieben Beisitzern. Die Beisitzer sollen möglichst in dem Wahlbezirk wohnen, für den der jeweilige Wahlvorstand gebildet wird. Wahlbewerber und Vertrauenspersonen/Stellvertretende Vertrauenspersonen sowie Personen, die in ein anderes Wahlorgan (Wahlausschuss) berufen wurden, dürfen nicht Mitglied in einem Wahlvorstand sein. Die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

Bei Fragen zum Wahlsystem bzw. zum Ablauf der Europa- und Kommunalwahlen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

gez. Stephanie Kuntze

Wahlleiterin der Stadt Herzberg (Elster)

Kontakt: 03535/482-210 oder 

Sitz: Rathaus, Markt 1, Raum 2.07

WVZ

Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

 

Gemeinsame Wahlbekanntmachung der Wahlbehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen zu der Wahl des Europäischen Parlaments (§ 19 Europawahlordnung) und zu den Kommunalwahlen (§ 18 Kommunalwahlverordnung) am 9. Juni 2024

 

Das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament und zu den Kommunalwahlen für die Wahlbezirke der Stadt Herzberg (Elster) einschließlich der Ortsteile können in der Zeit vom 20. bis 24. Mai 2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten 

 

     Montag                    von 08.30 Uhr bis 11.30 Uhr

     Dienstag                  von 08.30 Uhr bis 11.30 Uhr und 13.00 Uhr bis 17.30 Uhr

     Mittwoch                  nach terminlicher Vereinbarung

     Donnerstag              von 08.30 Uhr bis 11.30 Uhr und 13.00 Uhr bis 15.30 Uhr

     Freitag                     von 08.30 Uhr bis 11.00 Uhr

 

im Rathaus der Stadt Herzberg (Elster), Markt 1, 04916 Herzberg (Elster) – Team 3.1 – Bürgerservice & Wahlen, Erdgeschoss, eingesehen werden. 

 

Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes i.V.m. § 32b Absatz 1 des Brandenburgischen Meldegesetzes eingetragen ist.

 

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt.

 

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. bis 24. Mai 2024 bei der Wahlbehörde Stadt Herzberg (Elster), Team 3.1 – Bürgerservice & Wahlen, Rathaus Erdgeschoss, Markt 1 in 04916 Herzberg (Elster), Einspruch einlegen.

 

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

 

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten für die Europawahl und die Kommunalwahlen bis spätestens zum 19. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung. 

 

Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung befindet sich ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines, dieser händisch ausgefüllt und der Wahlbehörde zugestellt werden kann. Zudem besteht für die Wahlberechtigten die Möglichkeit, den Wahlschein elektronisch zu beantragen. Auf der Homepage der Stadt Herzberg (Elster) - www.herzberg-elster.de - wird ein Link platziert, der zur Beantragung des elektronischen Wahlscheins führt. Dieser Link ist auf der Vorderseite der Wahlbenachrichtigungskarte als QR-Code aufgedruckt. Dieser QR-Code kann über das Smartphone oder Tablet eingescannt werden, um direkt die Antragstellung für den Internetwahlschein zu vollziehen. Wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt ist. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

 

Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis

 

Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Europawahl

 

Deutsche im Ausland ohne Wohnsitz in Deutschland

Deutsche, die am Wahltag seit mindestens drei Monaten in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben, werden auf Antrag in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen (Anlage 2 EuWO).

 

Anträge von Unionsbürgern, die nicht gleichzeitig Deutsche sind 

Der Antrag darf nur von wahlberechtigten Unionsbürgern, die am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten (und die nicht gleichzeitig Deutsche sind), gestellt werden (Anlage 2A EuWO).

 

Anträge von Unionsbürgern, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden 

Unionsbürger können an der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen, wenn sie auf Grund eines zuvor gestellten förmlichen Antrags in der Bundesrepublik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind. In das Wählerverzeichnis sind sie bei künftigen Wahlen von Amts wegen einzutragen. Unionsbürger können einen Antrag (Anlage 2C EuWO) stellen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden.

 

Die Anträge müssen bis zum 19. Mai 2024 gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich bei der unter 4.2 bezeichneten Wahlbehörde zu stellen. Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss bei der Wahlbehörde im Original eingehen und persönlich, handschriftlich vom Antragsteller unterzeichnet sein. Eine Übermittlung des Antrags per E-Mail oder per FAX ist nicht zulässig. Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist zugleich Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines. Mit dem Wahlschein werden automatisch die Briefwahlunterlagen zugesandt. 

 

Deutsche, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten und nach wie vor in Deutschland gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis der Stadt Herzberg (Elster) eingetragen.


Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Kommunalwahlen

  1. Anträge auf Eintragung können gestellt werden…

  2. von wahlberechtigten Personen, deren Hauptwohnung außerhalb des Wahlgebietes Stadt Herzberg (Elster) liegt, am Ort der Nebenwohnung, wenn sie hier einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) haben,

  3. von wahlberechtigten Personen, die ohne eine eigene Wohnung innezuhaben sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhalten und

  4. von wahlberechtigten Unionsbürgerinnen/Unionsbürgern, die nicht der Meldepflicht unterlagen.

 

Der Antrag ist spätestens bis zum 24. Mai 2024 bei der Wahlbehörde Stadt Herzberg (Elster), Team 3.1 – Bürgerservice & Wahlen, Rathaus Erdgeschoss, Markt 1 in 04916 Herzberg (Elster), zu stellen.

 

Der Antrag kann schriftlich oder als Erklärung zur Niederschrift während der allgemeinen Öffnungszeiten 

 

            Montag von 08.30 Uhr bis 11.30 Uhr

            Dienstag von 08.30 Uhr bis 11.30 Uhr und 13.00 Uhr bis 17.30 Uhr

            Mittwoch nach terminlicher Vereinbarung

            Donnerstag von 08.30 Uhr bis 11.30 Uhr und 13.00 Uhr bis 15.30 Uhr

            Freitag von 08.30 Uhr bis 11.00 Uhr

            

gestellt werden.

 

Die wahlberechtigten Personen haben zu versichern, dass sie bei keiner anderen Wahlbehörde die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragt haben.

 

Wer einen Wahlschein hat…

 

  1. für die Europawahl, kann an dieser Wahl im Landkreis Elbe-Elster in einem beliebigen Wahllokal (Wahlbezirk),

  2. für die Kreistagswahl, kann an dieser Wahl im Wahlkreis I des Elbe-Elster-Landkreises in einem beliebigen Wahllokal (Wahlbezirk),

  3. für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung, kann, wenn der Wahlschein nicht gleichzeitig für die Wahl zum Ortsbeirat gilt, in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebietes Stadt Herzberg (Elster),

  4. für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung und zum Ortsbeirat (verbundene Wahl), kann nur im Wahlbezirk des jeweiligen Wahlgebietes (jeweiliger Ortsteil) 

durch Stimmabgabe oder durch Briefwahl teilnehmen.

 

Erteilung von Wahlscheinen

 

1. Einen Wahlschein für die Europawahl erhält auf Antrag

 

  1. ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

 

  1. ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

    1. wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung bis zum 19. Mai 2024 oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bis zum 24. Mai 2024 versäumt hat,

    2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung entstanden ist, 

    3. wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Stadt Herzberg (Elster) gelangt ist.

 

2. Einen Wahlschein für die Kommunalwahlen erhält auf Antrag

 

  1. eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,

     

  2. eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,

  3. wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme oder die Einspruchsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat,

  4. ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist auf Aufnahme oder der Einspruchsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses entstanden ist oder

  5. ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Wahlbehörde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat.

 

Wahlscheine können für die Europa- und Kommunalwahlen von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 07.06.2024, 18.00 Uhr schriftlich, mündlich oder elektronisch bei der Wahlbehörde beantragt werden. 

 

Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt, wenn der Antrag neben dem Vor- und Nachnamen und der vollständigen Anschrift auch den Tag der Geburt der antragstellenden Person enthält. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.

 

In den Fällen nach Nr. 6.1 b) a. bis c. und 6.2 b) a. bis c. können Wahlscheine noch bis zum Wahltag (09.06.2024), 15.00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung das Wahllokal nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm für die Europawahl bis zum Wahltag, 12.00 Uhr und für die Kommunalwahlen bis 15.00 Uhr ein neuer Wahlschein erteilt werden.

 

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

 

Für die Europawahl und die gleichzeitig stattfindenden Kommunalwahlen, gilt der Wahlscheinantrag für jede Wahl, für die die antragstellende Person wahlberechtigt ist.

 

Briefwahlunterlagen

 

Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand in einem Wahllokal wählen will, so erhält er mit dem Wahlschein zugleich…

 

  1.       für die Europawahl…

  • einen amtlichen weißen Stimmzettel,

  • einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag,

  • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen hellroten Wahlbriefumschlag und

  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

     

  1.       für die Kommunalwahlen…

  • einen cremefarbenen Stimmzettel für die Wahl zum Kreistag, 

  • einen hellblauen Stimmzettel für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung,

  • einen fliederfarbenen Stimmzettel für die Wahl des Ortsbeirates (nur für Ortsteile),

  • einen cremefarbenen Stimmzettelumschlag für die Wahl zum Kreistag, 

  • einen hellgrauen Stimmzettelumschlag für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung oder für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung und des Ortsbeirates (nur für Ortsteile),

  • einen gelben Wahlbriefumschlag für die Wahl zum Kreistag, mit der Anschrift des Kreiswahlleiters,

  • einen hellgrünen Wahlbriefumschlag für die übrigen Wahlen (Wahl zur Stadtverordnetenversammlung oder Wahl zur Stadtverordnetenversammlung und zum Ortsbeirat), mit der Anschrift der Wahlleiterin der Stadt Herzberg (Elster) und 

  • je ein Merkblatt zur Wahl des Kreistages und der übrigen Wahlen (Wahl zur Stadtverordnetenversammlung oder Wahl zur Stadtverordnetenversammlung und zum Ortsbeirat).

 

Übersendung des Wahlbriefes

 

Für die Wahl zum Europäischen Parlament (Europawahl), die Wahl zum Kreistag, die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung oder die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung und zum Ortsbeirat sind also jeweils gesonderte Wahlbriefe durch die Deutsche Post AG an die jeweils angegebene Stelle abzusenden oder dort abzugeben. Der jeweilige Wahlbrief muss spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr bei der angegebenen Stelle eingehen.

 

Der jeweilige Wahlbrief muss in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag enthalten:

  • den Wahlschein,

  • in einem verschlossenen Stimmzettelumschlag den/die Stimmzettel.

 

Nähere Hinweise darüber, wie die wählende Person die Briefwahl auszuüben hat, sind auf der Rückseite des Wahlscheins angegeben.

 

Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Briefwahl persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens (Hilfsperson) bedienen. Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber der Wahlbehörde an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist.

 

Herzberg (Elster), den 08.05.2024

 

gez. Eule-Prütz

Bürgermeister als Wahlbehörde

 

Beispielfoto
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Wahl zum Europäischen Parlament am 09. Juni 2024

Das Kabinett hat beschlossen, dass die nächste Wahl zum Europäischen Parlament in Deutschland am Sonntag, 9. Juni 2024, stattfinden wird. Die Bundesregierung hofft, dass möglichst viele Wahlberechtigte an diesem Tag ihr Wahlrecht nutzen, um ein Bekenntnis für die europäische Integration und die Demokratie in Europa abzulegen.

Wieso bestimmt die Bundesregierung den Wahltermin zum Europäischen Parlament?

Ein Zeitraum, in dem alle Mitgliedstaaten der EU die Wahlen abhalten müssen, wird zunächst durch den Rat der Europäischen Union festgelegt. Mit Beschluss vom 22. Mai 2023 hat der Rat bestimmt, dass die europäischen Bürgerinnen und Bürger ihre Stimme in dem Zeitraum vom 6. bis 9. Juni 2024 abgeben.

Nun hat die Bundesregierung aus diesen Daten den genauen Wahltermin für Deutschland ausgewählt. Da die Wahl der deutschen Abgeordneten nach den Vorgaben des deutschen Europawahlgesetzes an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag stattfinden muss, kommt insofern als Datum nur Sonntag, der 9. Juni 2024, in Betracht.

Wer ist zur Wahl berechtigt?

Alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind an diesem Tag zur Wahl berechtigt – sowie alle Staatsangehörigen der übrigen EU-Mitgliedsstaaten, die in Deutschland ihren Wohnsitz haben. Erstmals können auch Unionsbürgerinnen und -bürger wählen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben. In Deutschland gibt es mehr als 66 Millionen Wahlberechtigte, EU-weit sind es rund 350 Millionen Wahlberechtigte.

Nach welchem System wird gewählt?

In jedem Mitgliedstaat werden die Mitglieder des Europäischen Parlaments nach dem Verhältniswahlsystem auf der Grundlage von Listen oder von übertragbaren Einzelstimmen gewählt. In Deutschland erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit Listenwahlvorschlägen. Listenwahlvorschläge können für ein Land oder als gemeinsame Liste für alle Länder aufgestellt werden. Auf die Bundesrepublik Deutschland entfallen 96 Abgeordnete des Europäischen Parlaments. Seit 2014 gibt es bislang auch keine Sperrklausel mehr.

Regierungsmonitor:

Verfolgen Sie die Umsetzung wichtiger Maßnahmen der Bundesregierung unter: https://www.bundesregierung.de/breg-de/bundesregierung/regierungsmonitor.

Beispielfoto
Beispielfoto
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Landesweite Kommunalwahlen am 09. Juni 2024

Die Landesweiten Kommunalwahlen finden im Land Brandenburg alle fünf Jahre statt. Seit 2014 werden die landesweiten Kommunalwahlen gemeinsam mit der Europawahl durchgeführt. Mit der "Verordnung über den Wahltag und die Wahlzeit der Landesweiten Kommunalwahlen 2024" vom 17. August 2023, veröffentlicht am 21. August 2023 im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Brandenburg Teil II (GVBl. II - 2023, Nr. 57), wurde der 9. Juni 2024 als Termin für die landesweiten Kommunalwahlen öffentlich bekannt gemacht. Im Land Brandenburg findet gleichzeitig am Tag der Kommunalwahlen auch die Europawahl statt.

 

Es werden gewählt:

  • 14 Kreistage,

  • 4 Stadtverordnetenversammlungen der kreisfreien Städte,

  • 409 Gemeindevertretungen und Stadtverordnetenversammlungen der kreisangehörigen Gemeinden und Städte,

  • 1 Verbandsgemeindevertretung,

  • die ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsangehörigen Gemeinden und Städte,

  • in den Ortsteilen die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher oder Ortsbeiräte.

Kommunalwahlen im Wahlgebiet Herzberg (Elster)

Aufgrund der Verordnung über den Wahltag und die Wahlzeit der allgemeinen Kommunalwahlen 2024 vom 17. August 2023 (GVBl. II Nr. 57) finden die Wahlen


- der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Herzberg (Elster),
- des Ortsbeirats des Ortsteils Arnsnesta,
- des Ortsbeirats des Ortsteils Borken,
- des Ortsbeirats des Ortsteils Buckau,
- des Ortsbeirats des Ortsteils Fermerswalde,
- des Ortsbeirats des Ortsteils Friedersdorf,
- des Ortsbeirats des Ortsteils Gräfendorf,
- des Ortsbeirats des Ortsteils Löhsten,
- des Ortsbeirats des Ortsteils Mahdel,
- des Ortsbeirats des Ortsteils Osteroda,
- des Ortsbeirats des Ortsteils Rahnisdorf und
- des Ortsbeirats des Ortsteils Züllsdorf

 

am Sonntag, den 09. Juni 2024 in der Zeit von 8 bis 18 Uhr statt.

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Die Wahlvorschläge können von Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen sowie Einzelbewerbenden eingereicht werden. Daneben können Parteien, politische Vereinigungen und Wählergruppen auch gemeinsam einen Wahlvorschlag als Listenvereinigung einreichen. Sie dürfen sich jedoch bei jeder Wahl nur an einer Listenvereinigung beteiligen; die Beteiligung an einer Listenvereinigung schließt einen eigenständigen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl aus. 

 

Die Wahlvorschläge sollten möglichst frühzeitig eingereicht werden. Sie müssen spätestens bis zum Donnerstag, den 04. April 2024, 12 Uhr, bei der Wahlleiterin für die Stadt Herzberg (Elster), Rathaus, Markt 1, 04916 Herzberg (Elster), Zi.-Nr. 2.7 (1. OG, Flur rechts) schriftlich eingereicht werden.

 

Weitere Informationen sind der 

 

Wahlbekanntmachung der Wahlleiterin (Einreichnung von Wahlvorschlägen für SVV und OB) 

 

zu entnehmen. Die Wahlbekanntmachung kann als PDF heruntergeladen werden oder als einzelne Bild-Dateien (siehe nachfolgende Fotogalerie) genutzt und weitergeleitet werden.

 

Vordrucke & Muster für die Einreichung der Wahlvorschläge

 

weitere Vordrucke:

 

Vordrucke als beschreibbares PDF-Formular:

Formularservers für die Erfassung und Übermittlung von Wahlvorschlägen

Damit Parteien, politische Vereinigungen, Wählergruppen, Listenvereinigungen und Einzelbewerberinnen bzw. Einzelbewerber (Wahlvorschlagsträger) beim Ausfüllen die Wahlunterlagen ihre Angaben (z.B. Daten der Bewerber/innen) nicht wiederholt eingetragen müssen, wird Ihnen der "Formularserver als Online-Portal" zur Verfügung gestellt. Über diesen können Sie formulargestützt Ihren Wahlvorschlag erfassen. 

 

In dem Portal können Sie die Vordrucke für die einzelnen kommunalen Wahlen bequem ausfüllen, Zwischenstände herunterladen und speichern sowie ausdrucken. Sie werden Schritt für Schritt durch den Wahlvorschlag und die Niederschrift geführt. 

 

Hier geht´s zum Formularassistenz für die Wahlen im Wahlgebiet Herzberg (Elster):

 

  • zur Stadtverordnetenversammlung und 

  • der Ortsbeiräte

 

Auch für die Kreistagswahl (Zuständigkeit: Kreiswahlleiter LKEE) ist der Formularassistent nutzbar.

 

Link: https://afm.brandenburg.de/intelliform/forms/lwl/kw/anlage_5a/index;jsessionid=U34Va9RnpTxsgmijE_9pmjPRmDmxPFOReTlT44_c.IF0?back=true

 

Der Formular-Assistent führt Sie durch die Anlage 5a und erzeugt automatisch die

  • Anlage 7a - Zustimmungserklärung,

  • Anlage 8a - Bescheinigung der Wählbarkeit und

  • ggf. die Anlage 8c - Versicherung an Eides Statt eines Unionsbürgers.

 

Die Anlage 9a - Niederschrift über die Bestimmung der Bewerbenden - für die Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung und der Ortsbeiräte (als wahlgebietsbezogener Wahlvorschlag) wird automatisch erzeugt.

 

Im Falle eines wahlkreisbezogenen Wahlvorschlages (z.B. bei der Kreistagswahl) wird (über den Formularserver) automatisch nur der Teil 2 der Anlage 9a erzeugt, der die Daten der Bewerbenden enthält. In diesem Falle bitte zusätzlich den Teil 1 der Anlage 9a ausfüllen (siehe pdf-Dokument). Dies gilt auch für den Regelfall der Einreichung mehrerer wahlkreisbezogener Wahlvorschläge. In jedem Arbeitsschritt ist es möglich, den Arbeitsstand zu speichern und die Eingabe zu unterbrechen. Es wird eine HTML-Datei erzeugt, die Sie bei sich speichern müssen. Um die Eingabe fortzusetzen bzw. zu korrigieren, öffnen Sie einfach die gespeicherte HTML-Datei in Ihrem Webbrowser und folgen Sie dort den weiteren Hinweisen.

 

Hinweise: 

 

Sollten sich z. B. die Listenplätze der bereits eingetragenen Bewerberinnen und Bewerber geändert haben, kann die Reihenfolge der Listenplätze nachträglich problemlos korrigiert werden. In der anschließend erzeugten Druckversion des Wahlvorschlages werden die Bewerberinnen und Bewerber in der geänderten Reihenfolge angezeigt.

 

Ihre erfassten Daten werden nicht im System gespeichert. In jedem Arbeitsschritt ist es jedoch möglich, den Arbeitsstand lokal auf Ihrem PC zu speichern und die Eingabe zu unterbrechen; dabei wird eine HTML-Datei erzeugt. Um die Eingabe fortzusetzen bzw. zu korrigieren, öffnen Sie einfach die gespeicherte HTML-Datei in Ihrem Webbrowser und folgen Sie dort den weiteren Hinweisen. Ich empfehle, den Arbeitsstand vor dem Einreichen unbedingt zu speichern. Nur so sind eventuell nachträglich erforderliche Korrekturen digital möglich.

 

Wenn die Dateneingabe abgeschlossen ist, wird der Wahlvorschlag durch die Funktion “Einreichen” elektronisch erstellt. Die Formulare für den Wahlvorschlag können dann von Ihnen als PDF-Dokument heruntergeladen und ausgedruckt werden.

 

Nach dem Unterschreiben muss der Wahlvorschlag rechtzeitig bis zum Ablauf der Einreichungsfrist, also spätestens am 04.04.2024, um 12:00 Uhr schriftlich im Original bei der Wahlleiterin eingereicht werden. Eine ausschließlich elektronische Einreichung des Wahlvorschlages über den Formularserver gilt nicht als eingereichter Wahlvorschlag. Eine inhaltliche Vorprüfung des Wahlvorschlages erfolgt erst, wenn der Wahlvorschlag schriftlich im Original bei der Wahlleitung eingegangen ist. 

 

Weitere Bekanntmachungen (Wahlausschuss, Wahlvorstände etc.)

 

Weitere Informationen und Links

 

Ansprechpartner*innen

  • Wahlleiterin, Stephanie Kuntze, Tel.: 03535/482-210, E-Mail: oder , Sitz: Rathaus, Zi.-Nr. 2.7 (1. OG, Flur rechts)

  • Stellvertretender Wahlleiter, Sven Ziehe, Tel.: 03535/482-300, E-Mail: , Sitz: Rathaus, Zi.-Nr. 2.3 (1. OG, Flur links)

  • Team Bürgerservice & Wahlen, Tel.: 03535/482-115, E-Mail: , Sitz: Rathaus Zi.-Nr. 1.3 (EG)

 

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