Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
Gemeinsame Wahlbekanntmachung der Wahlbehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen zu der Wahl des Europäischen Parlaments (§ 19 Europawahlordnung) und zu den Kommunalwahlen (§ 18 Kommunalwahlverordnung) am 9. Juni 2024
Das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament und zu den Kommunalwahlen für die Wahlbezirke der Stadt Herzberg (Elster) einschließlich der Ortsteile können in der Zeit vom 20. bis 24. Mai 2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten
Montag von 08.30 Uhr bis 11.30 Uhr
Dienstag von 08.30 Uhr bis 11.30 Uhr und 13.00 Uhr bis 17.30 Uhr
Mittwoch nach terminlicher Vereinbarung
Donnerstag von 08.30 Uhr bis 11.30 Uhr und 13.00 Uhr bis 15.30 Uhr
Freitag von 08.30 Uhr bis 11.00 Uhr
im Rathaus der Stadt Herzberg (Elster), Markt 1, 04916 Herzberg (Elster) – Team 3.1 – Bürgerservice & Wahlen, Erdgeschoss, eingesehen werden.
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes i.V.m. § 32b Absatz 1 des Brandenburgischen Meldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. bis 24. Mai 2024 bei der Wahlbehörde Stadt Herzberg (Elster), Team 3.1 – Bürgerservice & Wahlen, Rathaus Erdgeschoss, Markt 1 in 04916 Herzberg (Elster), Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten für die Europawahl und die Kommunalwahlen bis spätestens zum 19. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung.
Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung befindet sich ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines, dieser händisch ausgefüllt und der Wahlbehörde zugestellt werden kann. Zudem besteht für die Wahlberechtigten die Möglichkeit, den Wahlschein elektronisch zu beantragen. Auf der Homepage der Stadt Herzberg (Elster) - www.herzberg-elster.de - wird ein Link platziert, der zur Beantragung des elektronischen Wahlscheins führt. Dieser Link ist auf der Vorderseite der Wahlbenachrichtigungskarte als QR-Code aufgedruckt. Dieser QR-Code kann über das Smartphone oder Tablet eingescannt werden, um direkt die Antragstellung für den Internetwahlschein zu vollziehen. Wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt ist. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Europawahl
Deutsche im Ausland ohne Wohnsitz in Deutschland
Deutsche, die am Wahltag seit mindestens drei Monaten in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben, werden auf Antrag in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen (Anlage 2 EuWO).
Anträge von Unionsbürgern, die nicht gleichzeitig Deutsche sind
Der Antrag darf nur von wahlberechtigten Unionsbürgern, die am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten (und die nicht gleichzeitig Deutsche sind), gestellt werden (Anlage 2A EuWO).
Anträge von Unionsbürgern, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden
Unionsbürger können an der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen, wenn sie auf Grund eines zuvor gestellten förmlichen Antrags in der Bundesrepublik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind. In das Wählerverzeichnis sind sie bei künftigen Wahlen von Amts wegen einzutragen. Unionsbürger können einen Antrag (Anlage 2C EuWO) stellen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden.
Die Anträge müssen bis zum 19. Mai 2024 gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich bei der unter 4.2 bezeichneten Wahlbehörde zu stellen. Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss bei der Wahlbehörde im Original eingehen und persönlich, handschriftlich vom Antragsteller unterzeichnet sein. Eine Übermittlung des Antrags per E-Mail oder per FAX ist nicht zulässig. Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist zugleich Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines. Mit dem Wahlschein werden automatisch die Briefwahlunterlagen zugesandt.
Deutsche, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten und nach wie vor in Deutschland gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis der Stadt Herzberg (Elster) eingetragen.
Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Kommunalwahlen
Anträge auf Eintragung können gestellt werden…
von wahlberechtigten Personen, deren Hauptwohnung außerhalb des Wahlgebietes Stadt Herzberg (Elster) liegt, am Ort der Nebenwohnung, wenn sie hier einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) haben,
von wahlberechtigten Personen, die ohne eine eigene Wohnung innezuhaben sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhalten und
von wahlberechtigten Unionsbürgerinnen/Unionsbürgern, die nicht der Meldepflicht unterlagen.
Der Antrag ist spätestens bis zum 24. Mai 2024 bei der Wahlbehörde Stadt Herzberg (Elster), Team 3.1 – Bürgerservice & Wahlen, Rathaus Erdgeschoss, Markt 1 in 04916 Herzberg (Elster), zu stellen.
Der Antrag kann schriftlich oder als Erklärung zur Niederschrift während der allgemeinen Öffnungszeiten
Montag von 08.30 Uhr bis 11.30 Uhr
Dienstag von 08.30 Uhr bis 11.30 Uhr und 13.00 Uhr bis 17.30 Uhr
Mittwoch nach terminlicher Vereinbarung
Donnerstag von 08.30 Uhr bis 11.30 Uhr und 13.00 Uhr bis 15.30 Uhr
Freitag von 08.30 Uhr bis 11.00 Uhr
gestellt werden.
Die wahlberechtigten Personen haben zu versichern, dass sie bei keiner anderen Wahlbehörde die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragt haben.
Wer einen Wahlschein hat…
für die Europawahl, kann an dieser Wahl im Landkreis Elbe-Elster in einem beliebigen Wahllokal (Wahlbezirk),
für die Kreistagswahl, kann an dieser Wahl im Wahlkreis I des Elbe-Elster-Landkreises in einem beliebigen Wahllokal (Wahlbezirk),
für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung, kann, wenn der Wahlschein nicht gleichzeitig für die Wahl zum Ortsbeirat gilt, in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebietes Stadt Herzberg (Elster),
für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung und zum Ortsbeirat (verbundene Wahl), kann nur im Wahlbezirk des jeweiligen Wahlgebietes (jeweiliger Ortsteil)
durch Stimmabgabe oder durch Briefwahl teilnehmen.
Erteilung von Wahlscheinen
1. Einen Wahlschein für die Europawahl erhält auf Antrag
ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung bis zum 19. Mai 2024 oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bis zum 24. Mai 2024 versäumt hat,
wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung entstanden ist,
wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Stadt Herzberg (Elster) gelangt ist.
2. Einen Wahlschein für die Kommunalwahlen erhält auf Antrag
eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,
eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,
wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme oder die Einspruchsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat,
ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist auf Aufnahme oder der Einspruchsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses entstanden ist oder
ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Wahlbehörde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat.
Wahlscheine können für die Europa- und Kommunalwahlen von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 07.06.2024, 18.00 Uhr schriftlich, mündlich oder elektronisch bei der Wahlbehörde beantragt werden.
Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt, wenn der Antrag neben dem Vor- und Nachnamen und der vollständigen Anschrift auch den Tag der Geburt der antragstellenden Person enthält. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.
In den Fällen nach Nr. 6.1 b) a. bis c. und 6.2 b) a. bis c. können Wahlscheine noch bis zum Wahltag (09.06.2024), 15.00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung das Wahllokal nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm für die Europawahl bis zum Wahltag, 12.00 Uhr und für die Kommunalwahlen bis 15.00 Uhr ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Für die Europawahl und die gleichzeitig stattfindenden Kommunalwahlen, gilt der Wahlscheinantrag für jede Wahl, für die die antragstellende Person wahlberechtigt ist.
Briefwahlunterlagen
Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand in einem Wahllokal wählen will, so erhält er mit dem Wahlschein zugleich…
für die Europawahl…
einen amtlichen weißen Stimmzettel,
einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag,
einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen hellroten Wahlbriefumschlag und
ein Merkblatt für die Briefwahl.
für die Kommunalwahlen…
einen cremefarbenen Stimmzettel für die Wahl zum Kreistag,
einen hellblauen Stimmzettel für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung,
einen fliederfarbenen Stimmzettel für die Wahl des Ortsbeirates (nur für Ortsteile),
einen cremefarbenen Stimmzettelumschlag für die Wahl zum Kreistag,
einen hellgrauen Stimmzettelumschlag für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung oder für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung und des Ortsbeirates (nur für Ortsteile),
einen gelben Wahlbriefumschlag für die Wahl zum Kreistag, mit der Anschrift des Kreiswahlleiters,
einen hellgrünen Wahlbriefumschlag für die übrigen Wahlen (Wahl zur Stadtverordnetenversammlung oder Wahl zur Stadtverordnetenversammlung und zum Ortsbeirat), mit der Anschrift der Wahlleiterin der Stadt Herzberg (Elster) und
je ein Merkblatt zur Wahl des Kreistages und der übrigen Wahlen (Wahl zur Stadtverordnetenversammlung oder Wahl zur Stadtverordnetenversammlung und zum Ortsbeirat).
Übersendung des Wahlbriefes
Für die Wahl zum Europäischen Parlament (Europawahl), die Wahl zum Kreistag, die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung oder die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung und zum Ortsbeirat sind also jeweils gesonderte Wahlbriefe durch die Deutsche Post AG an die jeweils angegebene Stelle abzusenden oder dort abzugeben. Der jeweilige Wahlbrief muss spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr bei der angegebenen Stelle eingehen.
Der jeweilige Wahlbrief muss in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag enthalten:
Nähere Hinweise darüber, wie die wählende Person die Briefwahl auszuüben hat, sind auf der Rückseite des Wahlscheins angegeben.
Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Briefwahl persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens (Hilfsperson) bedienen. Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber der Wahlbehörde an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist.
Herzberg (Elster), den 08.05.2024
gez. Eule-Prütz
Bürgermeister als Wahlbehörde