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Neuwahl des Ortsbeirates des Ortsteiles Rahnisdorf am 19.02.2023

Bilder und Fotos(1)

Absage der Neuwahl

Die Neuwahl der Mitglieder des Ortsbeirates des Ortsteiles Rahnisdorf am 19.02.2023 muste aus folgenden Gründen abgesagt werden (Wahlbekanntmachnung vom 09.02.2023):


Es wurde festgestellt, dass bei der Neuwahl des Ortsbeirates keine hinreichende Anzahl von Bewerbern zur Wahl vorhanden ist. Es sind bis zur erforderlichen Frist (siehe Wahlbekanntmachung vom 16.11.2022) keine Wahlvorschläge bei der Wahlleiterin eingegangen.


Die Neuwahl ist somit gescheitert. Die Aufgaben des Ortsbeirates des Ortsteiles Rahnisdorf soll für den Rest der allgemeinen Wahlperiode (bis 2024) grundsätzlich über die Stadtverordnetenversammlung wahrgenommen werden. Die Entscheidung hierzu erfolgt zur nächsten ordentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Herzberg (Elster) am 09.03.2023.


Die Wahlleiterin informiert nachfolgend alle Einwohner/innen des Ortsteiles Rahnisdorf über den weiteren Verlauf. Die Ansprechpartner/innen der Stadtverwaltung stehen weiterhin für Anfragen, Hinweise und Anregungen der Bewohner/innen des Ortsteiles Rahnisdorf zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Stephanie Kuntze
Wahlleiterin der Stadt Herzberg (Elster)

Tel.: 03535/482-210 od. 0173/7851173

E-Mail:

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Neuwahl des Ortsbeirates des Ortsteiles Rahnisdorf am 19.02.2023

 

Bekanntmachung der Wahlleiterin vom 16.11.2022

(siehe Internet- Bekanntmachung & Amtsblatt)

 

Gemäß §§ 26, 54 und 64 Absatz 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) und § 31 Absatz 2 und 3 in Verbindung mit § 79 Abs. 1 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) mache ich Folgendes bekannt:

 

I.        Wahltermin und Wahlzeit

Gemäß § 79 Abs. 1 BbgKWahlV findet die einzelne Neuwahl im Wahlgebiet des Ortsteiles Rahnisdorf

am Sonntag, den 19. Februar 2023 in der Zeit von 8 bis 18 Uhr statt.

 

II.       Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen                      

           

Nachdem die Wahlleiterin nach Auflösungsentscheidung der Wahlbehörde den Tag der Neuwahl bestimmt hat, fordere ich gemäß § 31 Abs. 2 Satz 3 BbgKWahlV auf, die Wahlvorschläge für die unter I. genannte Neuwahl möglichst frühzeitig einzureichen.

Ergänzend hierzu weise ich auf Folgendes hin:

 

Wahlgebiet für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteiles Rahnisdorf ist das Gebiet dieses Ortsteils.

 

1. Dieses Wahlgebiet (Ortsteil Rahnisdorf) bildet einen Wahlkreis.

 

2. In dem Wahlgebiet (Ortsteil Rahnisdorf) sind drei Mitglieder des Ortsbeirats zu wählen.

 

3. Jeder Wahlvorschlag muss mindestens eine Bewerberin und einen Bewerber enthalten. Jeder Wahlvorschlag darf insgesamt höchstens 4 Bewerberinnen und Bewerber enthalten.

 

4. Wahlvorschlagsrecht und Einreichungsfrist

 

4.1 Wahlvorschläge können von Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen sowie Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Daneben können Parteien, politische Vereinigungen und Wählergruppen auch gemeinsam einen Wahlvorschlag als Listenvereinigung einreichen. Sie dürfen sich jedoch bei jeder Wahl nur an einer Listenvereinigung beteiligen; die Beteiligung an einer Listenvereinigung schließt einen eigenständigen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl aus.

 

4.2 Die Wahlvorschläge sollten möglichst frühzeitig eingereicht werden. Sie müssen spätestens bis zum

 

Mittwoch, den 14.12.2022, 12 Uhr,

bei der

Wahlleiterin für die Stadt Herzberg (Elster)

unter folgender Adresse

Stadt Herzberg (Elster)

Wahlleiterin

Markt 1

04916 Herzberg (Elster)

schriftlich eingereicht werden.

 

5. Besondere Anzeigepflicht für Listenvereinigungen

 

Die Absicht, sich zu einer Listenvereinigung zusammenzuschließen, ist der Wahlleiterin für die Stadt Herzberg (Elster) durch die für das Wahlgebiet zuständigen Organe aller am Zusammenschluss Beteiligten spätestens bis zum Mittwoch, den 14.12.2022, 12 Uhr, schriftlich anzuzeigen. Die Erklärung der an dem Zusammenschluss beteiligten Gruppierungen muss bei Parteien oder politischen Vereinigungen von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstands, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, bei Wählergruppen von der oder dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe unterzeichnet sein.

 

6. Inhalt der Wahlvorschläge

 

6.1 Die Wahlvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 5a zu § 32 Absatz 1 Satz 1 BbgKWahlV eingereicht werden.

 

Sie müssen enthalten

  • a) den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder die Tätigkeit, den Tag der Geburt, den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift einer jeden Bewerberin und eines jeden Bewerbers in erkennbarer Reihenfolge,
  • b) als Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung den vollständigen Namen der einreichenden Partei oder politischen Vereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; der im Wahlvorschlag angegebene Name der Partei oder politischen Vereinigung muss mit dem Namen übereinstimmen, den diese im Lande führt,
  • c) als Wahlvorschlag einer Wählergruppe den Namen der einreichenden Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; aus dem Namen muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe handelt; der Name und die etwaige Kurzbezeichnung dürfen nicht den Namen von Parteien oder politischen Vereinigungen oder deren Kurzbezeichnung enthalten,
  • d) als Wahlvorschlag einer Listenvereinigung den Namen der Listenvereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; zusätzlich sind die Namen und, sofern vorhanden, auch die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen anzugeben,
  • e) den Namen des Wahlgebietes.

 

Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers darf nur die unter Buchstabe a und e bezeichneten Angaben enthalten.

 

6.2 Daneben soll der Wahlvorschlag Namen, Anschrift und Telekommunikationsanschluss der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Als Vertrauensperson kann auch eine Bewerberin oder ein Bewerber benannt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

 

6.3 Der Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung muss von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe muss von der oder dem Vertretungsberechtigten unterzeichnet sein. Die Vertretungsberechtigung ist auf mein Verlangen nachzuweisen. Der Wahlvorschlag einer Listenvereinigung muss von jeder an ihr beteiligten Partei, politischen Vereinigung und

Wählergruppe entsprechend unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers muss von dieser oder diesem unterzeichnet sein.

 

6.4 Wichtige Beschränkungen

Jede Bewerberin und jeder Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteiles Rahnisdorf benannt sein. Die Bewerberin oder der Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei darf nicht Mitglied einer anderen Partei sein, die mit einem eigenen Wahlvorschlag zu dieser Wahl antritt.

 

7. Voraussetzungen für die Benennung als Bewerberin oder Bewerber

 

7.1 Die Benennung als Bewerberin oder Bewerber auf einem Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

a)       Die Bewerberin oder der Bewerber muss gemäß § 11 BbgKWahlG wählbar sein.

b)       Die Bewerberin oder der Bewerber muss durch eine Versammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 33 

          BbgKWahlG bestimmt worden sein.

c)       Die Bewerberin oder der Bewerber muss der Benennung auf dem Wahlvorschlag schriftlich zustimmen. Die Zustimmung ist nach dem  

          Muster der Anlage 7a zu § 32 Absatz 5 Nummer 1 BbgKWahlV abzugeben. Wird der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht, hat die

          Bewerberin oder der Bewerber in der Zustimmungserklärung zudem ihre oder seine Parteimitgliedschaften anzugeben oder zu erklären,

          dass sie oder er parteilos ist.

 

Die in Buchstabe a und c genannten Voraussetzungen gelten ferner für Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber.

 

7.2     Zur Wählbarkeit

 

7.2.1  Wählbarkeit von Deutschen

Gemäß § 11 Absatz 1 BbgKWahlG sind wählbar alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die

am 19. Februar 2023 das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Eine Deutsche oder ein Deutscher ist nach § 11 Absatz 2 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn sie oder er

infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt, sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 Strafgesetzbuch in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

 

7.2.2 Wählbarkeit von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern

Gemäß § 11 Absatz 1 BbgKWahlG sind wählbar auch alle Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta,

Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn sowie Republik Zypern), die

-         am 19. Februar 2023 das 18. Lebensjahr vollendet haben und

-         seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

 

Eine Unionsbürgerin oder ein Unionsbürger ist nach § 11 Absatz 3 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn sie oder er

infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt, sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 Strafgesetzbuch in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet oder infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt.

 

7.3 Mit dem Wahlvorschlag ist mir für jede Bewerberin und für jeden Bewerber eine Bescheinigung der Wahlbehörde nach dem Muster der Anlage 8a zu § 32 Absatz 5 Nummer 2 BbgKWahlV einzureichen, dass die vorgeschlagene Bewerberin oder der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die schriftlich ihre Zustimmung zur Kandidatur erklärt haben, müssen mir mit der Bescheinigung nach Satz 1 zusätzlich eine Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 8c zu § 32 Absatz 5 Nummer 3 BbgKWahlV über ihre Staatsangehörigkeit und darüber vorlegen, dass sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

 

8. Zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 33 BbgKWahlG

 

8.1 Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder politischen Vereinigung und ihre Reihenfolge müssen in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein (Mitgliederversammlung). Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung).

 

8.2 Die Bewerberinnen und Bewerber einer Wählergruppe sowie ihre Reihenfolge müssen in einer

Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Wählergruppe (Mitgliederversammlung) oder, wenn die Wählergruppe nicht mitgliedschaftlich organisiert ist, in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Anhängerinnen und Anhänger (Anhängerinnen- und Anhängerversammlung) der Wählergruppe in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein. Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern oder Anhängerinnen und Anhängern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung). Die Ausführungen zu Nummer 7.2 gelten für mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppen entsprechend.

 

8.3 Die Bewerberinnen und Bewerber einer Listenvereinigung sowie ihre Reihenfolge müssen in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Delegiertenversammlung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein; im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 33 BbgKWahlG sinngemäß.

 

8.4 Zu den Versammlungen sind die Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder Delegierten von dem zuständigen Vorstand der Partei oder politischen Vereinigung oder der oder dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe mit einer mindestens dreitägigen Frist entweder einzeln oder durch öffentliche Ankündigung zu laden.

 

8.5 Jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist für die geheime Wahl der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Delegierten für die Delegiertenversammlung vorschlagsberechtigt. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. In der Versammlung müssen sich mindestens drei Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder Delegierte an der Abstimmung beteiligen.

 

8.6 Über die Mitglieder-, Anhängerinnen- und Anhänger- oder Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 9a zu § 32 Absatz 5 Nummer 4 BbgKWahlV zu fertigen, die dem Wahlvorschlag beizufügen ist. Aus der Niederschrift muss die Art, der Ort und die Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Anzahl der erschienenen Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder Delegierten sowie das Ergebnis der geheimen Wahl hervorgehen. Hierbei haben die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmte Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an Eides statt zu versichern, dass die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine demokratische Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten gemäß § 33 Absatz 5 BbgKWahlG beachtet worden sind.

 

9. Mängelbeseitigung

 

Nach Ablauf der Einreichungsfrist am 14.12.2022, 12 Uhr, können Mängel, die sich auf die Zahl und Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber beziehen, nicht mehr behoben werden. Das Gleiche gilt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber so mangelhaft bezeichnet ist, dass ihre oder seine Identität nicht feststeht. Sonstige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, können bis zu der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 37 Absatz 1 BbgKWahlG) beseitigt werden.

 

10. Zulassung der Wahlvorschläge

 

Der Wahlausschuss beschließt am 19. Dezember 2022 in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Im Übrigen wird auf § 37 BbgKWahlG sowie §§ 38 und 39 BbgKWahlV verwiesen.

 

III.     Vordrucke für die Einreichung von Wahlvorschlägen

 

Die für die Einreichung von Wahlvorschlägen erforderlichen Vordrucke werden von mir beschafft und können wie folgt heruntergeladen werden:

 

Termine 1
Termine 2
Folie1
Folie2
Folie3
Folie4
Folie5
Folie6
Folie7
Folie8
Folie9