Zustimmung zur Sondernutzung von Straßen
Zuständige Stelle(n)
3.05-08 Ordnungsbehördliche Angelegenheiten & Brandschutz
Adresse
Markt 1
04916 Herzberg (Elster)
Zuständige Mitarbeiter
Frau Nancy Friedel (Bürgerservice Gewerbeangelegenheiten & Ordnungsbehördlicher Außendienst)
+49 3535 482-307
+49 3535 482-120Frau Eileen Fröde (Ordnungsbehördlicher Rechtsangelegenheiten)
+49 3535 482-305
+49 3535 482-120Herr Michael Hartl (Brand- und Katastrophenschutz)
+49 3535 482-302
+49 3535 482-120Herr Dirk Laurig (Ordnungsangelegenheiten & Außendienst Vollstreckung)
+49 3535 482-306
+49 3535 482-120Herr Christopher Unger (Feuerwehr Herzberg (Elster))
+49 3535 3021Landkreis Elbe-Elster - Straßenverkehrsamt - Allgemeine Verkehrsangelegenheiten
Adresse
Riesaer Straße 17
04924 Bad Liebenwerda
Volltext
Mit dem Aufgrabeschein erhält die Baufirma die Zustimmung des Straßenbaulastträgers, das Bauvorhaben auf seinem Grund durchzuführen. Der Baulastträger registriert das Bauvorhaben und hat damit die Möglichkeit, während oder nach Abschluss der Baumaßnahme sowie nach Ende der Gewährleistungsfrist die ordnungsgemäße Wiederherstellung zu überprüfen.
Mit jeder Aufgrabung werden Zustand und Qualität des Verkehrsraumes verändert. Zur Minimierung von Folgekosten für die Allgemeinheit ist die Koordinierung von Aufgrabungen wichtig und zur Feststellung von Gewährleistungsansprüchen muss der Auftraggeber der Aufgrabung bekannt sein.
Für alle Beteiligten wird mehr Rechtssicherheit geschaffen, da für den Aufgrabungsort eine Dokumentation der Eingriffe vorliegt, aus der Rechte und Pflichten der Beteiligten abgeleitet werden können.
Aufgrabungen in öffentlichen Verkehrsflächen sind daher grundsätzlich genehmigungspflichtig.
Der Aufgrabeschein ist von der bauausführenden Firma auf der Arbeitsstelle zu Kontrollzwecken bereitzuhalten.
Hinweis:
Im Rahmen von Leitungsverlegungen auf Straßengebiet sind auch entsprechende Nutzungsverträge abzuschließen.


