Bundeszentrale für politische Bildung
Der Rechtsstaat braucht Sie - Schöffenwahl 2023!
Im Jahr 2023 findet erneut die Wahl der Schöffinnen/Schöffen (Erwachsenen- und Jugendschöffen) für die Amtsperiode 2024 bis 2028 statt. Da die Schöffinnen/Schöffen an der Urteilsfindung der Strafgerichte mitwirken, handelt es sich beim Schöffenamt um ein besonderes Ehrenamt.
Wichtige Unterscheidung!
Wollen Sie Schöffin/Schöffe werden?
Die Stadt Herzberg (Elster) muss hierfür rechtzeitig die Vorschlagslisten für die Schöffinnen/Schöffen aufstellen. Für diese Vorschlagslisten werden Kandidatinnen/Kandidaten gesucht, die zur Übernahme des Schöffenamtes bereit sind.
Die Vorschlagsliste muss mindestens die doppelte Anzahl der Personen, mithin 8 Personen enthalten. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Herzberg (Elster) wird in ihrer Sitzung am 04.05.2023 über die Vorschlagsliste befinden.
Diese Liste wird danach eine Woche, vom 08.05. - 15.05.2023, öffentlich ausgelegt, um Einsprüche gegen eine oder mehrere Personen zu ermöglichen. Hierzu erfolgt eine gesonderte Bekanntmachung. Nach Ablauf der Einspruchszeit leitet die Stadt die Vorschlagsliste an das zuständige Amtsgericht weiter. Die Aufstellung der Vorschlagslisten muss bis zum 31.05.2023 abgeschlossen sein. Der Schöffenausschuß des Amtsgerichtes Bad Liebenwerda wählt aus den Bewerbern die benötigte Schöffenzahl aus.
Wer zur Schöffin/ zum Schöffen gewählt wurde, erhält zum Ende des Jahres 2023 eine Benachrichtigung vom Amtsgericht.
Haben Sie Interesse?
Dann bewerben Sie sich schnellstmöglich, spätestens bis zum 24.04.2023, 18 Uhr und senden Sie Ihre Bewerbung
Sie können sich auch von einem Verein oder einer Organisation vorschlagen lassen, diese Sie gern bei der Bewerbung unterstützen wollen.
Bewerbungsformular
Das entsprechende Bewerbungsformular mit vielen Hinweisen zum richtigen Ausfüllen finden Sie HIER!
Weitere Informationen finden Sie auch über unsere Social Media Kanäle (Facebook & Instagram) sowie in der Herzberg-App.
Die Bewerbung soll enthalten:
Bei Fragen stehen wir Ihnen gern unter der Telefonnummer 03535/ 482 210 od. 0173/7851173 oder per E-Mail unter zur Verfügung.
Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung!
Mit freundlichen Grüßen
i.A. Stephanie Kuntze
Die Voraussetzungen
Die Ausübung des Schöffenamtes ist an verschiedene persönliche Voraussetzungen gebunden. So soll gemäß § 33 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) nicht zum Schöffenamt berufen werden, wer
Weiter kann in die Vorschlagsliste nicht aufgenommen werden, wer
Aufgrund einer nachträglichen Änderung der Allgemeinen Verfügung zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Ministerien dürfen auch Personen, die bereits in zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden, von denen die letzte noch andauert, als Schöffin/Schöffe tätig werden.
Grundsätzlich sollten Sie einige persönliche Fähigkeiten für dieses Amt mitbringen:
Ihre Mitwirkung im Strafverfahren
Das Ehrenamt der Schöffinnen und Schöffen ist ein Amt mit großer Verantwortung. Es erfordert Entscheidungsfreude und Menschenkenntnis. Das erwartet Sie.
Die Strafkammer
Sie werden einer von zwei Schöffinnen oder Schöffen an einem Amtsgericht, dem sogenannten Schöffen- oder Jugendschöffengericht oder Sie werden an ein Landgericht berufen. Dort nehmen Sie zusammen mit einer Berufsrichterin oder einem Berufsrichter sowie der weiteren Schöffin oder dem weiteren Schöffen an den Sitzungen teil. In der Großen Strafkammer des Landgerichts wirken zwei Schöffinnen oder Schöffen neben zwei oder drei Berufsrichter*innen mit.
Die Sitzungstage
12 Sitzungstage im Jahr sind laut Gesetz vorgesehen (§§ 43, 77 GVG). Sitzungstag bedeutet nicht Verhandlungstag. Eine Sitzung kann aus mehreren Verhandlungstagen bestehen. Das heißt, es kann sein, dass Sie mehr als 12 Tage am Gericht erscheinen müssen. Wenn Sie als Hauptschöffe oder -schöffin gewählt wurden, werden Ihre Sitzungstage für ein Jahr im Voraus festgelegt. So können Sie planen. Als Ersatzschöffe oder -schöffin werden Sie bei Bedarf herangezogen. Übrigens muss Sie Ihr*e Arbeitgeber*in für die Sitzungen freistellen. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen der Ausübung des Amtes ist nicht erlaubt.
Das Gerichtsverfahren
Im Vorfeld werden Sie kurz mit dem Inhalt des Strafverfahrens, z.B. welche Deliktart vertraut gemacht. Nach § 30 und § 77 GVG hat Ihre Stimme bei der Schuld- und Strafzumessung das gleiche Gewicht wie die des Berufsrichters oder der Berufsrichterin. Während der Sitzung dürfen Sie Fragen an Angeklagte, Zeugen oder Sachverständige stellen.
Ihre Rechte
Die Berufsrichterin, der Berufsrichter muss Sie ausführlich informieren. Zudem haben Sie unter Umständen das Recht auf Akteneinsicht (z.B. Abschriften von Videovernehmungen oder beim Selbstleseverfahren). Die Verhandlung muss so geführt sein, dass Sie ihr folgen können; Förmlichkeiten und Fachausdrücke müssen Ihnen erläutert werden. Und: Der Anklagesatz muss Ihnen zugänglich gemacht werden, wenn es für den Prozessverlauf notwendig ist. Zu jeder Entscheidung müssen Sie einen eigenen Standpunkt entwickeln und sich eine eigene Meinung bilden können. Stimmenthaltung ist unzulässig. Gut zu wissen: Für ein „falsches“ Urteil, das in der Berufungs- oder Revisionsinstanz aufgehoben oder abgeändert wird, können Sie zivilrechtlich nicht haftbar gemacht werden.
Ihre Pflichten
Sie müssen an den terminierten Verhandlungen teilnehmen. Von dieser gesetzlichen Pflicht können Sie nur entbunden werden, wenn wichtige Gründe wie Verwandtschaft mit Zeugen oder Angeklagten oder Besorgnis einer Befangenheit vorliegen. Bei Unfall oder Krankheit können Sie von der Teilnahme befreit werden. Ebenso, wenn eine Anwesenheit nicht zumutbar ist, etwa bei einer äußerst wichtigen beruflichen Verpflichtung. Aber: Die Entbindung von der Teilnahme wird sehr streng gehandhabt. Persönliche Verpflichtungen und Interessen haben hinter dem Schöffendienst zurückzustehen.